18. Mai 2025
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19:12
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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der „Wiederbeschaffungswert" von 15 € beschreibt allenfalls den reinen Marktwert eines unversehrten Huhns als Nutztier. Doch hier handelt es sich um Haustiere, nicht um reine Legehennen.
Behandlungskosten eines Tieres sind auch dann ersatzfähig, wenn sie den Vermögenswert des Tieres erheblich übersteigen. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Affektionsinteresse des Halters und die Erfolgsaussichten der Behandlung zu berücksichtigen sind. Die Behandlungskosten bleiben auch dann noch erstattungsfähig, wenn sie den Marktwert des Tieres um ein vielfaches übersteigen.
Die Erfolgsaussichten sind durchaus gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Rückfrage vom Fragesteller
18. Mai 2025 | 20:07
Vielen Dank für die Antwort und für die Einschätzung.
Ich verstehe nicht ganz was mit Affektionsinteresse gemeint ist. Meinen Sie mit der Gesamtbetrachtung den Ausgang der Behandlung? Die war erfolgreich und den Hühnern geht es wieder gut. Stehen damit die Chancen dann besser?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Mai 2025 | 22:01
Sehr geehrte Fragestellerin,
Affektionsinteresse kann auch als Liebhaberinteresse umschrieben werden. Es bezieht sich auf den persönlichen Wert einer Sache oder eines Tieres, den ein Mensch aufgrund emotionaler Bindung oder persönlicher Bedeutung hat.
Um Missverständnisse auszuräumen und um meine ursprüngliche Antwort zu präzisieren - die Erfolgsaussichten schätze ich ohnehin als gut an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.