Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach § 3 Abs 11 TierSchG ist die Benutzung eines solchen Halsbandes verboten. Es wird aber nur nach § 17 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet, in der Regel mit Bußgeldern von 150,00 EUR.
Der Vertrieb und Besitz ist im Gegensatz zur Benutzung nicht verboten.
Die können eine Anzeige nach den obigen Normen machen. Allerdings nun gegen den Benutzer.
denn hierzu hat das BVerwG mit Urteil vom 23.02.2006, Az.: 3 C 14.05 ausgeführt:
Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.
Eine Verhinderung des Vertriebs werden Sie damit aber kaum durchsetzen können.
Möglich wäre allenfalls, dieses eBay zu melden in der Hoffnung, dass diese Artikel dann dort nicht mehr verkauft werden. Das bleibt aber allein eBay vorbehalten.
Ihre Empörung ist verständlich, die Gesetzeslage eher weniger. Letztere kann ich aber leider nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau RA True-Bohle,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort.
Natürlich kann ich mich damit aber nicht zufrieden geben. So wie Sie es schon geschrieben haben: "Ihre Empörung ist verständlich, die Gesetzesgrundlage eher weniger."
Somit meine letzte Nachfrage: Es gibt also keinerlei rechtliche Grundlage im "Deutschen Recht" was Tierquälerei dieser Art verbietet und ich werde auch keinen Rechtsanwalt finden mit dessen Hilfe ich eine Gesetzesänderung vor Gericht erstreiten kann?
Schade eigendlich. Trotzdem noch einmal vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Tierquälerei ist sehrwohl verboten, da die BENUTZUNG ja unter Strafe gestellt ist, nicht aber der Besitz oder Verkauf.
Sollten Sie also einen Hunde"Halter" sehen, der dem Hund das Halsband umgelegt hat, kann und sollte sofort Strafantrag gestellt werden. Dabei würde ich Sie natürlich auch unterstützen.
Die Gesetzeslage zu ändern obliegt der Legislative. Möglich wäre allenfalls ein Einfluß über einen EU-Bescheid, der aber derzeit überhaupt nicht absehbar ist.
Verschiedene Verbände mobilisieren ja richtigerweise ihre Mitglieder, um dagegen zu protestieren. Allerdings reicht dieses derzeit nicht aus, den Verkäufer zu belangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle