Honorarnote im Impressum

10. Februar 2025 13:42 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe mit einem Anwalt ein erstes Gespräch geführt um einen Fall zu abzuklären. Ein sehr hohes verlangtes Deposit und extrem hohe Anwaltskosten haben mich jedoch von der Beauftragung abgeschreckt. Nun erhalte ich eine Rechnung vom Anwalt für das Erstgespräch. Reicht es, diese Honorarnote im Impressum zu vermerken oder hätte der Anwalt mich darüber informieren müssen? Ich ging wie üblich von einem kostenlosen Erstgespräch aus. Zu keiner zeit wurde über eine Gebühr gesprochen. Ich fühle mich etwas abgezockt.
10. Februar 2025 | 14:44

Antwort

von


(1622)
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ein Anwalt muss nicht darauf hinweisen, dass die juristische Beratung Geld kostet.
Es mag Gegenden geben, wo Anwälte in gewissen Umfang Erstgespräche kostenfrei anbieten. Das gilt aber nicht generell.

§ 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt:

"Für einen mündlichen [...] Rat oder eine Auskunft (Beratung), [...] soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken [...]. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung [...] höchstens 250 Euro; [...] für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro."

Die Kosten der Beratung sind gedeckelt. Bitte teilen Sie mit, wie umfangreich das Telefonat/ die Beratung war und worum es genau ging.

Im Falle einer Übernahme des Mandats wäre die (Erst)beratungsgebühr angerechnet worden.


Sind Sie Verbraucher, könnten Sie den Beratungs"vertrag" möglicherweise noch widerrufen und völlig schadlos aus der Angelegenheit herauskommen (§ 312c BGB, § 312g Abs. 1, § 355 BGB), wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.
Dann schulden Sie keine Honorar und auch keinen Wertersatz (Umkehrschuss aus § 357a Abs. 2 S. 1 BGB).

Hier kommt es auf die Art und dei Umstände der Kontaktaufnahme an.



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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