20. Oktober 2022
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20:18
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie den Vertrag nicht unterschrieben haben, müssen Sie auch nicht die AGB beachten.
Man kann sicherlich argumentieren, dass durch die Anzahlung von 1.500 € konkludent eine Willenserklärung abgegeben wurde.
Dennoch sollten Sie dies bestreiten.
Eine Entschädigung von 80 % (11.200 €) muss jedenfalls vertraglich mit Unterschrift vereinbart werden.
Das ist hier nicht der Fall.
Gerne bin ich Ihnen bei der Abwehr des Anspruchs behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter