Hinzuverdienst als Beamter im Vorruhestand

19. Oktober 2012 14:16 |
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Generelle Themen


Zusammenfassung

Wie viel darf ich als frühpensionierter Lehrer in Niedersachsen hinzuverdienen, ohne dass meine Pension gekürzt wird?

Die Höchstgrenze für das zusätzliche Einkommen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter ob Sie die Altersgrenze nach § 35 II NBG bereits erreicht haben, ob Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe und ob Sie einen Familienzuschlag erhalten. Es wird empfohlen, diese Fragen mit der zuständigen Versorgungsstelle zu klären.

Sehr geehrte(r) Frau / Herr Anwalt(in),

ich möchte wissen, wieviel ich als frühpensionierter Lehrer unschädlich hinzu verdienen darf. Das Merkblatt aus meinem Bundesland Niedersachsen ist für mich nicht hilfreich.

Folgende Angaben möchte ich Ihnen mitteilen:

ruhegehaltfähige Dienstbezüge = 4117,87 €
ich beziehe 69,810 % davon = 2874,69 €

Vedrsorgungsabschlag = 310,47 €

meine Bruttopension = 2564,22

Ich habe einen Job in Aussicht in dem ich bis zu 400,00 € hinzu verdienen kann.
Darf ich das ohne das meine Pension gekürzt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Oder
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gern nachfolgend beantworte.

Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass auf Ihren Sachverhalt das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 Anwendung findet.

Haben Sie die Altersgrenze nach § 35 II NBG noch nicht vollendet, so gelten für Sie bei Bezug von Erwerbseinkommen hinsichtlich Ihrer Versorgungsbezüge die Höchstgrenzen des § 64 II NBeamtVG. Erwerbseinkommen sind insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 64 VII NBeamtVG.

Für Ruhestandsbeamte gelten gem. § 64 II Nr. 1 NBeamtVG "die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens [jedoch] ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 57 Abs. 1" (Familienzuschlag) als Höchstgrenze.

Für "Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wurden," gelten gem. § 64 II Nr 3 NBeamtVG "bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreicht wird,
a) 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie eines Betrages von 400 Euro" als Höchstgrenze.

Um Ihnen hieraus eine Berechnung des Zuverdienstes vorzunehmen, mit dem Sie die Höchstgrenze nicht erreichen, fehlen in Ihrer Sachverhaltsschilderung folgende Angaben:

- Haben Sie die Altersgrenze nach § 35 II NBG bereits vollendet?

- Falls nein: Wann werden Sie die Altersgrenze erreichen?

- Sind Sie im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dientsunfall beruht?

- Wie hoch sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe?

- Erhalten Sie einen Familienzuschlag und in welcher Höhe?

Ich empfehle Ihnen diese Fragen mit Ihrer zuständigen Versorgungsstelle zu klären. Mit einem Telefonat dürfte sich damit auch Ihre Ausgangsfrage aufklären lassen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen trotzdem weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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