Haustürgeschäft / Widerruf

| 31. Mai 2012 11:44 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


17:18
Ich habe 1995 eine Anlage getätigt. Über eine Treuhandgesellschaft habe ich mich an einer anderen Gesellschaft beteiligt und habe bis 2010 monatlich Geldbeträge als Einlage eingezahlt. Ich wurde damals in einem Formular auf die zu zahlenden Beträge und ein Widerrufsrecht hingewiesen. Mir wurde nun mitgeteilt, dass das Widerrufsrecht dem damaligen Haustürwiderrufsgesetz entsprach. Allerdings habe ich auch erfahren, dass dieses Gesetz nicht mehr gilt und nun § 312 BGB gilt. Welches Gesetz gilt denn nun für meinen Fall und hätte eine neue Widerrufsbelehrung nach § 312 BGB erfolgen müssen, sodass ich heute noch widerrufen kann?
31. Mai 2012 | 12:42

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Haustürwiderrufsgesetz wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben. An seiner Stelle wurde eine Regelung in § 312, § 312a BGB aufgenommen, die bei bestimmten Geschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht.

Auf Verträge, die vor dem Jahre 2002 abgeschlossen wurden, finden diese neuen Regelungen allerdings gemäß der Überleitungsvorschriften in Art. 229 Absatz 5 bzw. 9 EGBGB keine Anwendung (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. 6. 2006 - XI ZR 94/05). Die im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung eingefügten §§ 312 ff. BGB sind daher auf Ihren 1995 abgeschlossenen Vertrag nicht anwendbar, eine erneute Widerrufsbelehrung musste aufgrund der Gesetzesänderung daher nicht erfolgen.

Wenn Sie also nach dem im Jahre 1995 geltenden Haustürwiderrufsgesetz ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, ist dieses Widerrufsrecht mittlerweile leider erloschen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2012 | 17:04

Danke für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich noch: In dem von Ihnen genannten Art. 229 § 5 EGBGB steht aber im 2ten Satz, dass neues Recht Anwendung findet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2012 | 17:18

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der BGH hat in dem oben zitierten Urteil entschieden, dass die neuen Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge nur auf solche Haustürgeschäfte anwendbar , die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB geht als speziellere Regelung insoweit Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB vor.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2012 | 17:05

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