Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Raub (§ 249 StGB) begeht jemand, der einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht rechtswidriger Aneignung wegnimmt und dabei Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet. Entsprechend ist in § 5 Abs. 2 b VHB bestimmt, dass Raub dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen läßt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. Da allein die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben ausreicht, ist eine tatsächliche Verletzung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Wenn Sie unter Vorhaltung eines Messers in einer Parkanlage versicherte Gegenstände an den Täter herausgeben, ohne hierbei verletzt zu werden, wird daher Außenversicherungsschutz nach § 12 VHB bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Vlelen Dank schonmal für die schnelle Antwort!
Was ist denn dann mit dem Punkt 12 Abs. 5 b.) gemeint, also das die angedrohte Gewalt an Ort und Stelle verübt werden soll?
Sehr geehrter Fragesteller,
Soweit der Außenversicherungsschutz bei einem Raubschaden nur unter der Bedingung gewährt wird, dass die angedrohte Gewalt an Ort und Stelle verübt werden soll, wird hierdurch sichergestellt, dass die Androhung der Gefahr für Leib und Leben gegenwärtig sein muss. Bei ungestörtem Fortgang der Dinge muss der Eintritt des angedrohten Übels als sicher erscheinen, falls nicht die vom Täter ins Auge gefaßte Wegnahme hingenommen wird. Lediglich die Ankündigung einer künftigen Gewalttat wird wegen des fehlenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin