4. Mai 2025
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09:54
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ob die deutsche AG das Recht hat, Tanks, die Sie vor Jahren geliefert haben, zurückzuschicken und eine Rückzahlung zu verlangen, hängt von den Gewährleistungsfristen ab. Nach deutschem Recht verjähren Mängelansprüche in der Regel nach zwei Jahren ab Übergabe der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), es sei denn, es wurde ein Mangel arglistig verschwiegen. Wenn die Tanks vor mehr als zwei Jahren geliefert wurden und kein arglistiges Verschweigen vorliegt, besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht mehr.
2. Bezüglich der am 22.1. gelieferten Tanks: Wenn die Tanks tatsächlich undicht sind, könnte ein Mangel vorliegen, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Der Käufer könnte dann Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Wenn Sie die Tanks geprüft haben und sie dicht sind, müssten Sie dies nachweisen. Ohne Mangel besteht kein Anspruch auf Rücknahme und Rückzahlung der 5000 Euro.
3. Bei den 6 zurückgeschickten Tanks, die für sehr seltene Modelle sind, hängt es davon ab, ob ein Mangel vorliegt. Wenn die Tanks mangelfrei sind, können Sie den Käufer zur Abnahme verpflichten. Wenn ein Mangel vorliegt, müssen Sie diesen beheben oder Ersatz leisten.
4. Für die weiteren bestellten Tanks, die Spezialanfertigungen sind, gilt: Wenn ein wirksamer Kaufvertrag besteht, ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, es liegt ein Rücktrittsgrund vor, wie z.B. ein Mangel.
5. Die Angabe auf Ihrer Webseite, dass der Kunde ein einwöchiges Rückgaberecht hat, könnte als vertragliche Vereinbarung interpretiert werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht. Dies könnte den Kunden berechtigen, innerhalb dieser Frist die Ware zurückzugeben, sofern die Bedingungen auf der Webseite klar und eindeutig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. Mai 2025 | 11:37
Vielen Dank!
Bestehen meine Rechtsansprueche auch nach der Schliessung meiner Gmbh?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Mai 2025 | 12:02
Da es sich um Ansprüche der GmbH handelt, bestehen diese nach Auflösung der GmbH grundsätzlich nicht weiter. Jedoch könnten Sie die Ansprüche vor der Auflösung ggf. an Sie selbst abtreten.