Haftung des Auftraggebers für Sozialversicherungbeiträge des Auftragnehmers GmbH

28. März 2015 17:11 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Wir sind eine GmbH für kfm Dienstleistungen und haben als Auftraggeber seit 2008 einen Subunternehmervertrag mit dem Auftragnehmer, einer Einmann GmbH .
Diese Auftragnehmer GmbH wurde 2001 gegründet. Die Auftragnehmer GmbH hat noch andere Auftraggeber.
Bis zum 31.12.2011 wurde die Tätigkeit der Auftragnehmer GmbH für die Auftraggeber GmbH von dem Gesellschafter Geschäftsführer der Auftragnehmer GmbH durchgeführt. . Ab 1.1.2012 ist der Geschäftsführer der Auftragnehmer GmbH der Vater des Alleingesellschafters. Der Alleingesellschafter ist seit 1.1.2012 Angestellter der Auftragnehmer GmbH und unseres Wissens in der Auftragnehmer GmbH auch sozialversicherungspflichtig.

In unserem Fall geht es darum, ob durch die Tätigkeit der Auftragnehmer GmbH für die Auftraggeber GmbH eine Scheinselbständigkeit darstellen kann. Der Auftrag wurde immer durch der gleichen Person, Geschäftsführer und später Angestellter der Auftragnehmer GmbH, durchgeführt.
Die Frage ist nicht, ob der Geschäftsführer der Auftragnehmer GmbH scheinselbständig ist, sondern ob bei einem Vertrag zwischen 2 GmbH`s ein abhängiges Beschäftigungs-verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer der Auftragnehmer GmbH und der Auftraggeber GmbH entstehen kann. ,
Kann in diesem Fall eine Scheinselbständigkeit der Auftragnehmer GmbH oder dessen Geschäftsführer oder Angestellten für die Auftraggeber GmbH abgeleitet werden und somit auch eine Haftung der Auftraggeber GmbH für die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsnehmers der Auftragnehmer GmbH.
28. März 2015 | 18:57

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihrer Darstellung entsteht kein Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter der Auftragnehmer-GmbH.

Das würde auch im Falle einer Scheinselbständigkeit nicht der Fall sein. Da der angestellte Gesellschafter sozialversicherungspflichtig ist, kommt unter dem Stichwort "Scheinselbständigkeit" deswegen keine Haftung in Betracht.

Auch wenn die Auftragnehmer-GmbH als Subunternehmer für Sie tätig kommt es nicht zu einer Haftungsübernahme. Anders als im Baugewerbe kommt es im kaufmännischen Bereich nicht zu einer verschärften Haftung.

Die Vorschrift des § 28e Abs. 3a SGBIV betrifft insoweit den Sonderfall des Baugewerbers. Da Sie vom kaufmännischen Bereich schreiben, ist diese Vorschrift hier nicht anzuwenden.

Da nach Ihrer Darstellung keine Scheinselbständigkeit vorliegen düften und die besondere Subunternehmerhaftung nicht greift, kommt die Zahlung nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2015 | 15:17

Vielen Dank für Ihr Antwort.
Es gibt noch einen Klärungsbedarf, auf den Sie nicht speziell eingegangen sind. Der Auftrag wurde seit Beginn immer von der selben Person, sagen wir Herrn C, in den Räumen des Auftraggebers ausgeführt. Herr C war von Gründung der Auftragnehmer GmbH bis Ende 2011 Geschäftsführer und ist seit ab Anfang 2012 Angestellter der Auftragnehmer GmbH. Er hat also als Geschäftsführer als auch als Angestellter der Auftragnehmer GmbH alleine den Auftrag in den Räumen der Auftraggeber GmbH durchgeführt. Kann hier ein Problem liegen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2015 | 15:41

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei meiner Antwort habe ich die von Ihnen genannte Konstellation auch unterstellt; dass die Person C die Arbeiten ausgeführt hat. Bis 2011 als Geschäftsführer und seit 2012 als Angestellter der Auftragnehmer GmbH.

Das ändert an der Einschätzung jedoch nichts.

Da Sie ausgeführt haben, dass von Anfang an die Auftragsnehmer GmbH auch andere Auftrageber hatte und wenn dieses nach wie vor der Fall ist, wird eine sogenannte Scheinselbständigkeit nicht vorliegen bzw. vorgelegen haben. Allein die Tatsache, dass die Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten ausgeführt werden, reicht dafür nicht.

Auch die jahrelange Zusammenarbeit schadet nicht.

Nach der Deutschen Rentenversicherung gelten nachfolgende Punkte für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung:

Weisungsgebundenheit

Vorgabe der Arbeitszeiten

Verpflichtung Berichte abzugeben

Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers


Die Grenzen sind oft mehr als fließend. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass nur die Tätigkeit in den Räumlichkeiten als Punkt in Betracht kommt ; alles anderen jedoch nicht und dass die AuftragnehmerGmbH auch das unternehmerische Risiko trägt wie ein Selbständiger.

Es kommt wegen dieser Abgrenzug auch nicht darauf an, wer die Arbeiten ausführt.

Demzufolge gelten meine Ausführungen in der Antwort nach wie vor.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

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