Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach Ihrer Darstellung entsteht kein Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter der Auftragnehmer-GmbH.
Das würde auch im Falle einer Scheinselbständigkeit nicht der Fall sein. Da der angestellte Gesellschafter sozialversicherungspflichtig ist, kommt unter dem Stichwort "Scheinselbständigkeit" deswegen keine Haftung in Betracht.
Auch wenn die Auftragnehmer-GmbH als Subunternehmer für Sie tätig kommt es nicht zu einer Haftungsübernahme. Anders als im Baugewerbe kommt es im kaufmännischen Bereich nicht zu einer verschärften Haftung.
Die Vorschrift des § 28e Abs. 3a SGBIV betrifft insoweit den Sonderfall des Baugewerbers. Da Sie vom kaufmännischen Bereich schreiben, ist diese Vorschrift hier nicht anzuwenden.
Da nach Ihrer Darstellung keine Scheinselbständigkeit vorliegen düften und die besondere Subunternehmerhaftung nicht greift, kommt die Zahlung nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für Ihr Antwort.
Es gibt noch einen Klärungsbedarf, auf den Sie nicht speziell eingegangen sind. Der Auftrag wurde seit Beginn immer von der selben Person, sagen wir Herrn C, in den Räumen des Auftraggebers ausgeführt. Herr C war von Gründung der Auftragnehmer GmbH bis Ende 2011 Geschäftsführer und ist seit ab Anfang 2012 Angestellter der Auftragnehmer GmbH. Er hat also als Geschäftsführer als auch als Angestellter der Auftragnehmer GmbH alleine den Auftrag in den Räumen der Auftraggeber GmbH durchgeführt. Kann hier ein Problem liegen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei meiner Antwort habe ich die von Ihnen genannte Konstellation auch unterstellt; dass die Person C die Arbeiten ausgeführt hat. Bis 2011 als Geschäftsführer und seit 2012 als Angestellter der Auftragnehmer GmbH.
Das ändert an der Einschätzung jedoch nichts.
Da Sie ausgeführt haben, dass von Anfang an die Auftragsnehmer GmbH auch andere Auftrageber hatte und wenn dieses nach wie vor der Fall ist, wird eine sogenannte Scheinselbständigkeit nicht vorliegen bzw. vorgelegen haben. Allein die Tatsache, dass die Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten ausgeführt werden, reicht dafür nicht.
Auch die jahrelange Zusammenarbeit schadet nicht.
Nach der Deutschen Rentenversicherung gelten nachfolgende Punkte für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung:
Weisungsgebundenheit
Vorgabe der Arbeitszeiten
Verpflichtung Berichte abzugeben
Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers
Die Grenzen sind oft mehr als fließend. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass nur die Tätigkeit in den Räumlichkeiten als Punkt in Betracht kommt ; alles anderen jedoch nicht und dass die AuftragnehmerGmbH auch das unternehmerische Risiko trägt wie ein Selbständiger.
Es kommt wegen dieser Abgrenzug auch nicht darauf an, wer die Arbeiten ausführt.
Demzufolge gelten meine Ausführungen in der Antwort nach wie vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg