Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Es gibt keine festen Frist für einen Verhandlungstermin. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können durchaus zwei Jahre oder länger dauern. Bei Überlastung kann eine Entscheidung in einem bestimmten Zeitraum nicht verlangt werden.
Es gibt jedoch das Rechtsmittel der Verzögerungsrüge in § 196 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wonach es wenigstens eine Entschädigung aus der Staatskasse gibt:
"(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. [...] Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. [...]
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; [...].
[...]
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. [...]"
Rügen Sie die Verzögerung. Sechs Monate Später können Sie die Entschädigung einklagen.
2.
Verwirkung kann im laufenden Verfahren nicht eintreten.
3.
Wenn Sie nicht mehr anwaltlich vertreten sind, können Sie auch selbst an das Gericht schreiben, da vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht.
Bitte teilen Sie mit, was Sie mit "Fehler urkundlich begründet abstellen und die Zustandsstörung beenden" meinen. Diese Fragestellung erschließt sich mir auf Grund Ihrer Angaben nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Teilfrage 3.
Kann ich selbst nach Ablauf einer Frist die Fehler urkundlich begründet abstellen und die Zustandsstörung beenden und was ist dabei zu beachten?
Antwort
Bitte teilen Sie mit, was Sie mit "Fehler urkundlich begründet abstellen und die Zustandsstörung beenden" meinen. Diese Fragestellung erschließt sich mir auf Grund Ihrer Angaben nicht.
Erläuterung
Mit dieser Teilfrage 3 meinte ich, dass ich selbst nach einer Frist der Untätigkeit die Grenzsteine entferne und an die ursprüngliche Stelle setzte - nach mir vorliegenden Lageplänen und Urkunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Schulze
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Klarstellung.
"Selbsthilfe" ist in der geschilderten Situation nicht zulässig. In einem Rechtsstaat entscheiden letztlich die Gerichte.
Von einer eigenmächtigen Umsetzung der Grenzsteine ist [b]dringend abzuraten[/b].
Denn Sie begehen dann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKG):
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt [...]."
Das Bußgeld kann bis zu 25.000 € betragen: "Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden." (§ 27 Abs. 2 S. 1 SächsVermKG)
Wenn das/ein Gericht feststellt, dass Sie falsch liegen, käme auch Urkundenunterdrückung und Betrug in Betracht, außerdem machten Sie sich gegenüber dem Nachbarn u.U. schadenersatzpflichtig.
§ 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Grenzstein [...] in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, [...] verrückt oder fälschlich setzt."
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage näher bringen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt