Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall könnte ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt in Betracht kommen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Eine Pflichtverletzung könnte darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen das Schreiben des Amtsgerichts nicht weitergeleitet hat, wodurch Sie den Vorschuss nicht bezahlt haben und die Zeugen nicht geladen wurden. Dies hat letztlich dazu geführt, dass Sie den Prozess verloren haben.
Laut den Informationen aus dem Kontext ist es erforderlich, dass eine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt und diese zu einem Schaden auf Ihrer Seite geführt hat. Der Anwalt muss den Fehler verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. In Ihrem Fall könnte die Pflichtverletzung darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, was zu einem für Sie ungünstigen Ausgang des Prozesses geführt hat.
Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat, aber in einem Haftungsprozess müssten Sie beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat. Dies kann schwierig sein, da Sie nachweisen müssen, dass der Prozess bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Informationen anders ausgegangen wäre.
Die Haftpflichtversicherung des Anwalts könnte für den Schaden aufkommen, wenn die Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden nachgewiesen werden können. Es wäre ratsam, den Anwalt zur Angabe seiner Haftpflichtversicherung audzufordern um den Schaden dort geltend zu machen.
Es ist auch seine Pflicht, diese seine Haftpflichtversicherung zu melden. Weisen Sie ihn darauf hin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo, vielen Dank für die Antwort!
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Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat,
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Bitte führen sie dies weiter aus. Der Anwalt muss seine Kommunikation dokumentieren. Wenn er nur per Email kommuniziert, geschieht das auf seinem Risiko
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aber in einem Haftungsprozess müssten Sie beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat.
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Unstrittig ist, das ich ohne Zeugen noch nicht einmal theoretisch den Beweis erbringen konnte, dass die Rückgabe erfolgte. Das müsste hier ausreichen.
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall könnte ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt in Betracht kommen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Eine Pflichtverletzung könnte darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen das Schreiben des Amtsgerichts nicht weitergeleitet hat, wodurch Sie den Vorschuss nicht bezahlt haben und die Zeugen nicht geladen wurden. Dies hat letztlich dazu geführt, dass Sie den Prozess verloren haben.
Laut den Informationen aus dem Kontext ist es erforderlich,
- dass eine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt
- und diese zu einem Schaden auf Ihrer Seite geführt hat.
- Der Anwalt muss den Fehler verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
In Ihrem Fall könnte die Pflichtverletzung darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, was zu einem für Sie ungünstigen Ausgang des Prozesses geführt hat.
Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat, denn in einem Haftungsprozess müssten Sie vielmehr beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat. Dies kann schwierig sein, da Sie nachweisen müssen, dass der Prozess bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Informationen anders ausgegangen wäre.
Sicherlich kann das eine Nebenfrage sein, die es zu beantworten gilt.
Die Haftpflichtversicherung des Anwalts könnte für den Schaden aufkommen, wenn die Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden nachgewiesen werden können. Es wäre ratsam, den Anwalt um die Angabe seiner Haftpflichtversicherung zu bitten, um den Schaden dort geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen