Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Landesbauordnung (LBO) und das Nachbarrechtsgesetz (NRG) regeln zweierlei: Die Abstandsfläche definiert den Abstand, der von einem Gebäude zu einem anderen einzuhalten ist; Bezugsobjekt ist die [u]Außenwand des Gebäudes[/u], von der ab gemessen wird, und zwar notfalls auch über eine Grundstücksgrenze hinaus. Der Grenzabstand nach § 11 Abs. 2 NRG hat, wie der Name schon sagt, den Abstand der entsprechenden Anlage zur [u]Grundstücksgrenze[/u] zum Gegenstand. Es gibt hier Überschneidungen, aber die Regelungsinhalte sind doch eigenständig und voneinander unabhängig. Als Bauherr hat man beide Gesetze zu beachten.
Eine rechtliche Zusammenschau von Zaun und Schuppen ist geboten, wenn beide Anlagen wegen des geringen Abstandes untereinander nach einer natürlichen Betrachtungsweise so wirken wie eine einheitliche bauliche Anlage (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, § 6, Stand: Januar 2019, Rz. 26). Das wird man bei Zaun und Schuppen verneinen müssen. Beide sind in Ansehung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO getrennt zu betrachten. Das gilt erst recht, als einigermaßen offene Zäune (v.a. natürlich ein Maschendrahtzaun) regelmäßig eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtfertigt (Sauter, a.a.O., Rz. 27).
Für den Schuppen (Gebäude ohne Aufenthaltsraum) gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die maximale Wandhöhe beträgt in der Tat maximal 3 m; bei der Messung ist allerdings vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze auszugehen. Ggf. liegt damit tatsächlich ein Verstoß vor. Sie können dies bei der Baurechtsbehörde anzeigen und um Einschreiten bitten.
Ansprüche aus dem NRG (70 cm Grenzabstand des Zaunes bzw. Beseitigung der vorhandenen Konstruktion) müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Ein Schlichtungsverfahren ist fakultativ - Sie können also gleich vor Gericht ziehen. Die Baurechtsbehörde kümmert sich darum nicht; Baugenehmigungen werden folglich auch "unbeschadet privater Rechte Dritter" erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO).
Die Sträucher bzw. Bäume in Grenznähe sind gemäß § 16 NRG zu beurteilen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 oder 10 Jahre (vgl. § 26 NRG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht