Grenzabstände von Zäunen

| 17. Mai 2020 20:28 |
Preis: 65,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Verstoßen der neu errichtete Zaun (2,20m hoch) und der Schuppen (3,37m hoch) des Nachbarn, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, gegen die Landesbauordnung (LBO) und das Nachbarrechtsgesetz (NRG)?

Zaun und Schuppen sind getrennt von einander zu betrachten. Der Zaun ist zulässig, da er die Höhen- und Flächenvorgaben der LBO einhält. Der Schuppen könnte gegen die LBO verstoßen, da er höher als erlaubt ist. Dies kann bei der Baurechtsbehörde angezeigt werden. Ansprüche aus dem NRG, wie der geforderte Grenzabstand des Zauns, müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Unser Nachbar hat Anfang April den Zaun unmittelbar an unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze erneuert. Er misst an der höchsten Stelle 2,20 Meter ab Erdniveau und ist 12,20 m lang. Wir stellten uns daraufhin die Frage nach der Zulässigkeit, da kein Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wurde.
In den örtlichen Bauvorschriften finden sich Regelungen zu Einfriedungen, die aber keine Anwendung finden, da sie lediglich die Höhe zu öffentlichen Straßen und Wegen, nicht aber zu Nachbargrundstücken regeln.
Das Bauamt Lörrach teilte uns ablehnend mit: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO (Landesbauordnung für Baden-Württemberg) sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (so etwa Zäune), dann in den Abstandsflächen baulicher Anlagen ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht höher als 2,50 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Das heißt im vorliegenden Fall, dass der Zaun an der Grenze errichtet werden kann, weil er an der höchsten Stelle lediglich 2,20 m misst und die Wandfläche 24,64 m² beträgt.
Im Nachbarrecht Baden-Württemberg ist hingegen geregelt, dass mit Zäunen ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist, die über 1,50 m hinausgeht. Das würde in unserem Fall ein Abstand von 70 cm bedeuten.
Nun steht aber unmittelbar im Anschluss an diesen Zaun auch noch eine Schuppenwand auf der Grundstücksgrenze mit 10,68 m² Wandfläche (Breite 4,45 m, höchster Punkt 3,37 m, niedrigster Punkt 2,40 m).
Die drei älteren hohen Büsche des Nachbarn überragen den neuen Zaun und erreichen momentan eine Höhe von 2,40 m ab Erdniveau und haben einen Abstand von 40 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Das entspricht nicht den Vorgaben im Nachbarrecht.
Fragen:
Die Regelungen zum Grenzabstand in der Bauordnung und dem Nachbarrecht widersprechen sich hinsichtlich des Grenzabstandes. Wie geht man damit als Bürger um?
Zählen die beiden Wandflächen getrennt oder werden sie zusammen betrachtet? D.h. darf man seinem Nachbarn 25 m² Wandfläche Schuppen und zusätzlich 25 m² Zaunfläche zumuten?
Verstößt der Nachbar nicht gegen die Bauordnung, da der Schuppen an höchster Stelle 3,37 m misst und er keinen Grenzabstand eingehalten hat?
Wie kann man Vorgaben aus dem Nachbarrecht gegenüber seinem Nachbarn durchsetzen? Nur privatrechtlich?
17. Mai 2020 | 22:26

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Landesbauordnung (LBO) und das Nachbarrechtsgesetz (NRG) regeln zweierlei: Die Abstandsfläche definiert den Abstand, der von einem Gebäude zu einem anderen einzuhalten ist; Bezugsobjekt ist die [u]Außenwand des Gebäudes[/u], von der ab gemessen wird, und zwar notfalls auch über eine Grundstücksgrenze hinaus. Der Grenzabstand nach § 11 Abs. 2 NRG hat, wie der Name schon sagt, den Abstand der entsprechenden Anlage zur [u]Grundstücksgrenze[/u] zum Gegenstand. Es gibt hier Überschneidungen, aber die Regelungsinhalte sind doch eigenständig und voneinander unabhängig. Als Bauherr hat man beide Gesetze zu beachten.

Eine rechtliche Zusammenschau von Zaun und Schuppen ist geboten, wenn beide Anlagen wegen des geringen Abstandes untereinander nach einer natürlichen Betrachtungsweise so wirken wie eine einheitliche bauliche Anlage (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, § 6, Stand: Januar 2019, Rz. 26). Das wird man bei Zaun und Schuppen verneinen müssen. Beide sind in Ansehung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO getrennt zu betrachten. Das gilt erst recht, als einigermaßen offene Zäune (v.a. natürlich ein Maschendrahtzaun) regelmäßig eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtfertigt (Sauter, a.a.O., Rz. 27).

Für den Schuppen (Gebäude ohne Aufenthaltsraum) gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die maximale Wandhöhe beträgt in der Tat maximal 3 m; bei der Messung ist allerdings vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze auszugehen. Ggf. liegt damit tatsächlich ein Verstoß vor. Sie können dies bei der Baurechtsbehörde anzeigen und um Einschreiten bitten.

Ansprüche aus dem NRG (70 cm Grenzabstand des Zaunes bzw. Beseitigung der vorhandenen Konstruktion) müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Ein Schlichtungsverfahren ist fakultativ - Sie können also gleich vor Gericht ziehen. Die Baurechtsbehörde kümmert sich darum nicht; Baugenehmigungen werden folglich auch "unbeschadet privater Rechte Dritter" erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO).

Die Sträucher bzw. Bäume in Grenznähe sind gemäß § 16 NRG zu beurteilen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 oder 10 Jahre (vgl. § 26 NRG).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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