Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zuerst möchte ich dem Kollegen Recht geben, dass der Einsatz zu niedrig angesetzt ist.
Um die allgemeinen steuerlichen Probleme abzuhandeln, wird zum einen kein Einsatz in irgendeiner Form dem gerecht werden sowie diese Beratungsweise und –form sich als völlig unzureichend erweisen.
Aus diesem Grunde werde ich die Bearbeitung Ihrem Einsatz dementsprechend anpassen, wofür ich selbstredend Ihr Verständnis erwarte.
Im Übrigen wird selbstredend bei einer etwaigen „Übernahme“ der GmbH die Stammeinlage nicht mehr eingezahlt werden müssen, da keine Neugründung vorliegt, sondern ein Übertragung der Gesellschaftsanteile des oder der Gesellschafter dieser GmbH auf Sie.
Da die von Ihnen vorgetragenen Fahrzeuge wohl steuerlich nach den diesbezüglichen Möglichkeiten abgeschrieben sind, somit diese mit ggf. einem Euro Erinnerungswert im Anlageverzeichnis und somit auch in der Bilanz ausgewiesen sind, ist deren „eigentlicher“ Wert erst durch den so genannten Teilwert zu bestimmen.
Dies schon deswegen, weil Sie den Betrieb ggf. fortführen würden.
Bei einer Stammkapitalunterdeckung wäre ggf. an Kapitalersatz durch Darlehen zu denken.
Der “Kaufpreis“ für die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen insbesondere hinsichtlich Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zuerst möchte ich dem Kollegen Recht geben, dass der Einsatz zu niedrig angesetzt ist.
Um die allgemeinen steuerlichen Probleme abzuhandeln, wird zum einen kein Einsatz in irgendeiner Form dem gerecht werden sowie diese Beratungsweise und –form sich als völlig unzureichend erweisen.
Aus diesem Grunde werde ich die Bearbeitung Ihrem Einsatz dementsprechend anpassen, wofür ich selbstredend Ihr Verständnis erwarte.
Im Übrigen wird selbstredend bei einer etwaigen „Übernahme“ der GmbH die Stammeinlage nicht mehr eingezahlt werden müssen, da keine Neugründung vorliegt, sondern ein Übertragung der Gesellschaftsanteile des oder der Gesellschafter dieser GmbH auf Sie.
Da die von Ihnen vorgetragenen Fahrzeuge wohl steuerlich nach den diesbezüglichen Möglichkeiten abgeschrieben sind, somit diese mit ggf. einem Euro Erinnerungswert im Anlageverzeichnis und somit auch in der Bilanz ausgewiesen sind, ist deren „eigentlicher“ Wert erst durch den so genannten Teilwert zu bestimmen.
Dies schon deswegen, weil Sie den Betrieb ggf. fortführen würden.
Bei einer Stammkapitalunterdeckung wäre ggf. an Kapitalersatz durch Darlehen zu denken.
Der “Kaufpreis“ für die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen insbesondere hinsichtlich Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt