Gewerblicher Verkauf Kaminofen / Besonderheiten zu beachten?

13. Oktober 2012 12:52 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


15:49
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Handels-Unternehmen für Bauwagen und Zubehör soll u. a. einen Kaminofen anbieten und verkaufen.

1. Darf der unten beschriebene Ofentyp in Deutschland an Privatpersonen angeboten und verkauft werden?
2. Muss das Unternehmen besondere Auflagen / Bedingungen / Informationspflichten beim Angebot des Ofens beachten? Oder kann der Ofen wie jede andere beliebige Handelsware angeboten und verkauft werden?

Hier die Eckdaten:

- EU Norm: 13240:2001 wird erfüllt,
- Kennzeichnung: CE ist vorhanden,
- Wärmeleistung: 4,5 kW,
- Wirkungsgrad: 80 %,
- CO2-Emission bei 13% O2: 0,87,
- Brennstoff: Holz,
- Einsatz: in Bauwagen, die mobil und nicht ortsfest sind.
- Der Ofen wird in der EU (Großbritannien) hergestellt und nach Deutschland importiert.
- Eine englischsprachige Installations- und Bedienungsanleitung ist vorhanden.
- Ein Zulassung in Deutschland (außer vorweg genannter CE und EN 13240:2001) ist nicht bekannt.

Vielen Dank im Voraus!
Ich freue mich auf Ihre aussagekräftige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen.

13. Oktober 2012 | 14:05

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach Ihren Angaben sind die notwendigen EN Normen und CE Zeichen vorhanden, davon ausgehend, dass diese dann auch auf dem Typenschild vorhanden ist, stehen dahingehend einem Verkauf keine Bedenken entgegen.

Problematisch ist die Bedienungsanleitung in englischer Sprache. Es könnte sich daraus eine Haftung für Sie bei fehlerhafter Bedienung aus dem ProdHaftG ergeben und eine mangelhafte Montageanleitung stellt einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 BGB dar. Ein Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern ist gem. § 475 BGB nicht möglich.

Sofern Sie noch kein Gewerbe betreiben, müssen Sie dies bei dem für Sie zuständigen Gewerbeamt anmelden und eine Mitteilung dem Finanzamt gegenüber abgeben.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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www.scheidung-deutschlandweit.de
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Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2012 | 20:15

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Muss immer zwingend eine deutsche Bedienungsanleitung beim Ofenverkauf vorliegen oder gibt es Möglichkeiten den Ofen mit englischsprachiger Bedienungsanleitung zu vertreiben?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2012 | 15:49

Sehr geehrte Damen und Herrenn,

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:

Sie müssen dass nicht aber sofern Sie keine deutsche Bedienungsanleitung beilegen, können Sie für jeden Schaden auf Grund falscher Bedienung herangezogen werden. Auch ein dahingehender Haftungsauschluss gegenüber den Verbrauchern ist unwirksam.

Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben, acuh wenn diese evtl. niht in Ihrem Sinne ausgefalle ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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