Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Sie sich als Einzelperson im Bereich Forderungsmanagement selbstständig machen. Auch bei der Gewerbeanmeldung ist nichts Besonderes zu beachten.
Allerdings benötigen Sie für eine solche gewerbliche Tätigkeit eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 RDG, in dem Geregelt ist, dass der Einzug fremder Forderungen immer eine Rechtsdienstleistung darstellt.
In § 12 RDG sind die Voraussetzungen hierfür geregelt.
Dies sind im Einzelnen:
1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- hieran fehlt es unter anderem, wenn Sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines diesem Beruf zuzuordnendem Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden oder Ihre Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind
2. der Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Sachkunde
- Sie müssen unter Anderem nachweisen, dass Sie über Kenntnisse im Zivilrecht verfügen und diese anwenden können
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 € pro Versicherungsfall.
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der für Sie zuständigen Landesjustizverwaltung registrieren lassen und Ihre Gewerbe anmelden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Sie sich als Einzelperson im Bereich Forderungsmanagement selbstständig machen. Auch bei der Gewerbeanmeldung ist nichts Besonderes zu beachten.
Allerdings benötigen Sie für eine solche gewerbliche Tätigkeit eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 RDG, in dem Geregelt ist, dass der Einzug fremder Forderungen immer eine Rechtsdienstleistung darstellt.
In § 12 RDG sind die Voraussetzungen hierfür geregelt.
Dies sind im Einzelnen:
1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- hieran fehlt es unter anderem, wenn Sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines diesem Beruf zuzuordnendem Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden oder Ihre Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind
2. der Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Sachkunde
- Sie müssen unter Anderem nachweisen, dass Sie über Kenntnisse im Zivilrecht verfügen und diese anwenden können
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 € pro Versicherungsfall.
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der für Sie zuständigen Landesjustizverwaltung registrieren lassen und Ihre Gewerbe anmelden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe