Gewährleistungsrecht beim Hausbau

9. August 2006 19:54 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Es ist nach der Bauabnahme Rohbau. Inzwischen wird das Dach fertiggestellt. Von 4 Tagen hat es aber geregnet, es war Wasser im Keller, die Kellerwände waren naß und unter der Bodenplattenabdichtung/Bitumbahnen stand das Wasser auf der Bodenplatte. Der SV hat erhebliche Fehler bei der Außenabdichtung festgestellt, welche mein Archi bei der Bauabnahme nicht gesehen hat. Der BU hat 3 Wochen Zeit mit Ablehnungsandrohung bekommen, will aber nichts machen.

Jetzt gleichzeitig Beweissicherungsverfahren beantragen und ca.3 Monate warten, Geld vorstrecken, weitere Feuchtigkeitsschäden in Kauf nehmen und damit die Bauarbeiten so hinauszögern, dass kein Einzug 2006 möglich wird, doppelte Kreditbelastung oder kann man in der Gerichtsverhandlung Gutachten meines öbSV verwenden, dazu filmen und fotographieren beim Austausch von Außenabdichtung und Drainage??

Danke für konkrette Antworten Maria

Ich will keine Bauverzögerungen in Kauf nehmen
9. August 2006 | 22:12

Antwort

von


(22)
Postweg 29
46145 Oberhausen
Tel: 0208-4513325
Web: https://www.rechtsanwaeltin-terlinden.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-terlinden.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn Sie eine Bauverzögerung nicht in Kauf nehmen wollen, haben Sie die Möglichkeit, nach Ablauf der dem BU von Ihnen gesetzten Frist einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und danach im Baufortschritt fortzufahren. Die Frist zur Nacherfüllung muß angemessen sein. Je nach Art und Schwere der Mängel muß die Frist bemessen werden. Die Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn Sie Ihnen unzumutbar ist. Auch das muß anhand der Schwere der Mängel beurteilt werden.
Soweit der BU bereits jetzt endgültig die Nacherfüllung abgelehnt hat (schriftlich?), können Sie auch sogleich einen anderen Unternehmer beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten können Sie im Wege des Schadensersatzes bei dem BU geltend machen.

Da die Mängel allerdings erst nach der Abnahme des Rohbaus aufgetreten sind, müssen Sie das Vorliegen derselben darlegen und beweisen. Sie müssen ebenfalls darlegen und nachweisen, daß die Mängel dem BU zuzurechnen sind, er diese also verursacht hat.
Das von Ihnen erstellte Gutachten kann als sogenanntes Privatgutachten in einen Schadensersatzprozeß als Beweismittel eingeführt werden, es besteht aber immer der Nachteil, daß es sich um ein Parteigutachten handelt und nicht um ein neutrales Gutachten eines gerichtlich bestellten Gutachters. Daher kann der Beweiswert unter Umständen eingeschränkt sein.
Sie sollten daher in jedem Fall die einzelnen Mängel bestmöglich auflisten, photographieren und genau dokumentieren.
Soweit Sie einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragen, sollten Sie auch die einzelnen Schritte der Mängelbeiseitigung mit den entsprechenden Kosten von dem Unternehmer dokumentieren lassen. Dann ist es im Prozeß möglich, daß ein Gutachter anhand der Photos, Auflistungen etc. die Schäden und Schadensursachen beurteilen kann, ohne daß diese noch vorhanden sind. Es besteht jedoch auch in diesem Fall noch ein Prozeßrisiko. Das Risiko wird geringer, je besser die einzelnen Mängel dokumentiert sind.

Wenn Sie nun sofort einen Unternehmer beauftragen und die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen müssen Sie diese Kosten jedoch ebenfalls zunächst selbst tragen.

Vorteilhaft wäre ggfls. sich bei der zuständigen Handwerkskammer einen Gutachter benennen lassen und von diesem nochmals ein Gutachten anfordern.

Ein Beweissicherungsverfahren hat demgegenüber den Vorteil, daß ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die einzelnen Mängel, Schadensursachen und Kosten der Mängelbeseitigung feststellen kann. Dieses Gutachten ist (wenn nötig) im nachfolgenden Schadensersatzprozeß uneingeschränkt verwendbar, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens werden in diesem Prozeß der unterliegenden Partei aufgebürdet, so daß Sie im Obsiegensfalle diese erstattet bekämen. Der Nachteil hierbei besteht im eintretenden Zeitverlust.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch den Architekten in Anspruch zu nehmen, soweit dieser die Mängel hätte erkennen können und müssen. Dies hängt jedoch auch von der Umfänglichkeit der Beauftragung ab, die ich ohne nähere Angaben nicht beurteilen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Silke Terlinden
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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