Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Sofern eine ablehnende Entscheidung durch die Krankenkasse erfolgt, ist diese zu verklagen. Sie sollten einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und sodann bei einer negativen Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
2.) Die Aussage ist weitverbreitet, jedoch missverständlich. Vielmehr ist erst nach zwei Jahren ist eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder von der Gutachterpflicht befreit. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.
3.) Schadenersatzansprüche bedürfen einer ausführlichen Prüfung. Zum einen muss eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines Rechtsguts, hier Ihrer Gesundheit erfolgt sein. Darüber hinaus müssen Sie einen entsprechenden Schaden oder Schmerzensgeldanspruch darlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne stehe ich Ihnen aber auch für eine Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für ihre Antwort. Ich hätte zur Schadensersatzpflicht des Therapeuten noch Fragen:
Zur Fahrlässigkeit:
Der Therapeut hält bis heute an seiner irrigen Meinung fest, obwohl ich ihn mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ein fixer Zweijahreszeitraum nicht mit dem SGB vereinbar wäre und folgerichtig auch tatsächlich nicht in der Psychotherapierichtlinie enthalten ist. Der Therapeut hätte meiner Meinung nach im Zweifel den Neuantrag stellen und gegebenenfalls ablehnen lassen müssen. Sein Vorgehen war somit vorsätzlich ahnungslos oder zumindest fahrlässig, richtig?
Zur Pflichtverletzung:
Zur Nebenpflicht gehört das Stellen der entsprechenden Anträge. Außerdem bin ich bei der Bewilligung aufgrund des Subsidiaritätsprinzip auf den Therapeuten angewiesen. Schließlich gibt es diesen Antrag nicht als Download und nur er kann diesen Antrag stellen. Folglich liegt ein Behandlungsfehler vor, denn zur Behandlung gehört auch das rechtzeitige Stellen der richtigen Anträge, richtig?
Zum Vertragsverhältnis:
Die bewilligte Therapie der GKV war beendet und es wurde vereinbart, dass ich so viele Stunden wie möglich bezahlen werde. Da somit das Therapeuten-Patienten-Verhältnis noch nicht beendet war, ist der Therapeut verpflichtet, einen Neuantrag zu stellen. Die Therapie muss der Therapeut übernehmen und kann sie nicht verweigern, da er diese nicht zur Unzeit beenden darf und auch keine sonstigen Gründe dagegen sprachen, richtig?
Zur Gesamtbetrachtung:
Nachdem somit ein Vertragsverhältnis vorliegt, aus dem heraus der Therapeut verpflichtet gewesen wäre, den Neuantrag zu stellen und dies trotzdem nicht geschehen ist, weil er fahrlässig davon ausging, dass dies gar nicht möglich sei, ist er nach bisher betrachteten Zusammenhängen zum Schadensersatz verpflichtet, richtig?
Natürlich sind noch weitere Fragen zu prüfen, z.B. ob ich den Schaden selber noch hätte abwenden können, oder ob der Neuantrag von der Kasse bewilligt worden wäre. Dies muss ich jedoch nicht jetzt prüfen, da dies nach eventueller Mandatserteilung erfolgen kann. Somit wäre ich dankbar, wenn sie die vier Fragen kurz beantworten könnten, damit ich weiß, dass sich der Rechtsstreit auch lohnt und nicht von vorne herein sinnlos ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Nachfragen wie folgt:
Ich halte einen Rechtsstreit nach Prüfung an dieser Stelle für recht aussichtslos. Denn selbst wenn der Therapeut eine Pflichtverletzung begangen haben sollte, so müsste er a) eines Ihrer Rechtsgüter verletzt und b) einen Schaden verursacht haben. Dies müsste entsprechend nachgewiesen werden, wozu es vermutlich der Einholung von Sachverständigengutachten bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani