Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften + Dienstleistungsvertrag

21. Februar 2020 14:41 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Person X ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH (Online-Marketing Agentur).

A GmbH und Person Y möchten eine B GmbH mit jeweils 50 % gründen. Person X soll dabei auch Geschäftsführer der B GmbH werden. A GmbH wird in Zukunft für die Online-Marketing-Dienstleistungen an B GmbH Rechnungen stellen. Die in Rechnung gestellten Beträge von A GmbH sind marktgerecht.


Fragen:

Fall 1:

1) Ist diese Konstellation erlaubt oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen?
2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?

Fall 2:
1) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn A GmbH 50% an B GmbH hat, Person X und Person Y Geschäftsführer der B GmbH sind?
2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?

Fall 3:
2) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn A GmbH 51% an B GmbH hat, Person A Geschäftsführer der B GmbH ist?
2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?

Danke


Einsatz editiert am 21.02.2020 16:05:59

Einsatz editiert am 21.02.2020 19:13:48
21. Februar 2020 | 20:24

Antwort

von


(251)
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail: mk@kanzleikultur.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Fragen auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

[b]Ist diese Konstellation erlaubt oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen?[/b]

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich vergegenwärtigen, was eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nach der geltenden Rechtsprechung ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte (R 8.5 Abs. 1 Satz 1 KStR). Sofern also die in Rechnung gestellten Beträge marktüblich sind, liegt keine vGA vor.

[b]2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?[/b]

Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer bei einer GmbH abhängig beschäftig. Ausnahmen hiervon sind dann zu machen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Gesellschaft ist. Dies scheint vorliegend der Fall zu sein. Entscheidend ist in solchen Fällen, ob der Geschäftsführer über seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann. Um dies also im vorliegenden Fall beurteilen zu können, müsste ich wissen, wie hoch der Anteil von X an der A GmbH ist.

[b]1) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn A GmbH 50% an B GmbH hat, Person X und Person Y Geschäftsführer der B GmbH sind?[/b]

Nein, wie bereits beschrieben, handelt es sich nicht um eine vGA, wenn die verrechneten Preise marktüblich sind und einem Fremdvergleich standhalten.

[b]2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?[/b]

Auch hier kommt es auf die Stellung von B in der A-GmbH an. Sofern er in der A-GmbH eine beherrschende Stellung hat, also über mehr als 50 Prozent der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügt, dann handelt es sich bei der B-GmbH um eine Beteiligung bei der X mittelbar über 50 Prozent der Stimmrechte verfügt. Dies dürfte im Regelfall eine Sozialversicherungsfreiheit bedeuten.

[b]Fall 3:
2) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn A GmbH 51% an B GmbH hat, Person A Geschäftsführer der B GmbH ist?
2) Ist die Tätigkeit der Person X bei B GmbH sozialversicherungspflichtig?[/b]

Auch hier möchte ich auf die obigen Antworten verweisen. Mit einer Beteiligung von 51 Prozent ist die beherrschende Stellung natürlich noch klarer als bei 50 Prozent, sodass die Sozialversicherungsfreiheit die Folge wäre.


[b][u][i]Da die Frage der Sozialversicherungspflicht eine sehr Bedeutsame ist, die mit einem hohen Risiko verbunden ist, wenn sie falsch beurteilt wird, empfehle ich gerade in den Grenzbereichen (50 Prozent/51 Prozent) die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung, wobei ich Ihnen gerne behilflich bin. [/i][/u][/b]

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt







Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2020 | 21:29

Vielen Dank.

Person X hat 100% an der GmbH A.

Können Sie bitte die Antwort auf den Fall 1. Frage 2 konkretisieren

und

die Antwort auf den Fall 2 Frage 2 prüfen, denn GmbH A hat nicht mehr als 50 %, sondern genau 50 % an der GmbH B.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2020 | 21:33

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer Beteiligung von 100 Prozent ist er definitiv nicht sozialversicherungspflichtig.
Bei der Konstellation in Frage zwei, verfügt er mittelbar über exakt 50 Prozent. Hierbei dürfte eine Sozialversicherungsfreiheit üblicherweise vorliegen. Dennoch empfehle ich nachdrücklich sich durch ein Statusfeststellungsverfahren abzusichern.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Nachfragen per E-Mail zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt

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