gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die GbR (§§ 705 ff BGB) unterscheidet sich von der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) dadurch, daß die Gesellschafter einer GbR einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Bruchteilsgemeinschaft ist dagegen nur eine Interessengemeinschaft, ohne Zweckgemeinschaft zu sein.
Die Abgrenzung zwischen GbR und Bruchteilsgemeinschaft kann im Einzelfall sehr schwierig sein, da auch die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft in einem gewissen Umfang gemeinsame Interessen verfolgen. In der Regel sind mehrere Eigentümer eines Grundstücks als Bruchteilsgemeinschaft zu qualifizieren, da es keinen gemeinsamen Zweck gibt. Anders verhält es sich, wenn die Miteigentümer gemeinsam ein Grundstück z.B. zur Vermögensmehrung nutzen wollen (Beispiel: Miteigentümer wollen gemeinsam ein Haus auf einem Grundstück errichten). Dann läge eine GbR vor, weil es einen über die Gemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck gibt (in diesem Beispiel: der Hausbau).
In Ihrem Fall kann ich keinen über das Miteigentum hinausgehenden gemeinsamen Zweck erkennen und würde Sie daher als Bruchteilsgemeinschaft bewerten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sie schrieben: "Die Bruchteilsgemeinschaft ist dagegen nur eine Interessengemeinschaft, ohne Zweckgemeinschaft zu sein."
Im nächsten Absatz: "... da auch die Mitglieder einer Bruchteilsge-meinschaft in einem gewissen Umfang gemeinsame Interessen verfolgen." ???
Für uns war die Unterscheidung von GbR und Bruchteilsgemein-schaft im Hinblick auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen (sicherer Betrieb, Instandhaltung und Weiterent-wicklung) interessant.
Kann das eine (nicht rechtsfähige) Bruchteilsgemeinschaft leisten?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch in einer Bruchteilsgemeinschaft kann die Verwaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen erfolgen. Dies ist sogar explizit in §§ 744 ff BGB geregelt. Meine Einschätzung steht daher Ihrem Wunsch einer gemeinsamen Verwaltug nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -