Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Entschädigungsverfahren ist grundsätzlich in zwei Teile geteilt.
Das Grundverfahren (§ 8 Abs. 1 StrEG) stellt die Entschädigung fest und im Betragsverfahren wird dann die Höhe festgestellt.
Bei Ihnen ist das Grundverfahren bereits abgeschlossen, sodass nunmehr das Betragsverfahren (§ 10 Absatz 2 StrEG) Anwendung findet.
Der Verteidiger der erst mals im Betragsverfahren beauftragt wird, kann seine Gebühren auch aus der Staatskasse abrechnen.
Ich würde Sie hierzu bitten, mir die erforderlichen Unterlagen direkt per E-Mail/Post/Fax zukommen zu lassen.
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Entschädigungsverfahren ist grundsätzlich in zwei Teile geteilt.
Das Grundverfahren (§ 8 Abs. 1 StrEG) stellt die Entschädigung fest und im Betragsverfahren wird dann die Höhe festgestellt.
Bei Ihnen ist das Grundverfahren bereits abgeschlossen, sodass nunmehr das Betragsverfahren (§ 10 Absatz 2 StrEG) Anwendung findet.
Der Verteidiger der erst mals im Betragsverfahren beauftragt wird, kann seine Gebühren auch aus der Staatskasse abrechnen.
Ich würde Sie hierzu bitten, mir die erforderlichen Unterlagen direkt per E-Mail/Post/Fax zukommen zu lassen.