Gehweg

16. Januar 2025 17:50 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
folgende Situation bei uns im Dorf : vor unserem Haus befindet sich eine Strasse die zum nächsten Dorf führt. Beidseitig begrenzt durch einen Bordstein . Auf unserer Seite ist die Fläche entlang der Strasse geschottert. Auf der anderen Strassenseite ist die Fläche ordentlich gepflastert und sollte als Fußweg genutzt werden. Laut damaligen Bürgermeister .Was bisher auch von niemanden infrage gestellt wurde.In ca. 100 m in Richtung Dorfmitte ist beiderseits eine Bushaltestelle. .
Neben unserem Grundstück wurde nun eine neue Siedlung gebaut. Die neuem Bewohner fordern nun von uns, dass wir die geschotterte Fläche vor unserer Einfahrt freihalten und unsere Fahrzeuge nicht in den von ihnen präferierten Gehweg hineinragen dürfen damit die Kinder ohne über die Strasse zu laufen, in ihr Wohngebiet kommen. Wir selbst sind über diese Situation auch nicht glücklich, da die Fahrzeug nur knapp neben der Strasse stehen und befürchten deren Beschädigung . Aber mangels Stellfläche ...
Den Schulkindern könne nicht zugemutet werden, über die Strasse zu gehen und den gepflasterten Weg zu nutzen , so die Eltern. Andererseits müssen die Schulkinder die in die andere Richtung von der Bushaltestelle laufen, dringend über die Strasse gehen, da der Weg dann aufhört.
Diesen Kindern kann man zumuten die Strasse zu queren und den neu Zugezogenen nicht ?
Gibt es dazu von ihnen eine eindeutige Aussage, wie wir uns verhalten können?
16. Januar 2025 | 19:39

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Letztlich ist ist eine nicht ganz seltene Streitfrage, ob es sich nun bei Flächen wie denen auf Ihrer Seite um einen Gehweg oder einen Seitenstreifen handelt. Dies ist leider pauschal nicht zu beantworten, sondern muss tatsächlich im Einzelfall betrachtet werden.

Das OLG Hamm hat sich dazu mit Beschluss vom 08.02.1994 (3 Ss OWi 1215/93) wie folgt geäußert:

  
"Die Begriffe des "Seitenstreifens" und des "Gehweges" sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."

Bei einer „einigermaßen" befestigten und durch einen Bordstein von der Fahrbahn getrennten Fläche kann auf den ersten Blick tatsächlich einiges für einen Gehweg sprechen, allerdings kommt es eben auf die genauen Gegebenheiten an.

Ich habe eben Ihren Ortsteil einmal mit google street view „durchfahren": Wenn es sich bei Ihrer Straße um die aus dem Neubaugebiet „Ost" kommende handelt, sehe ich ernsthaft tatsächlich wenig Aussichten, sich erfolgreich darauf zu berufen, dass es sich hier um keinen Gehweg handele. Denn auch wenn die Fläche nicht gepflastert ist, weist diese Fläche m.E. alle typischen Merkmale eines Gehwegs auf.

Wenn Sie weiter dort parken sollten, wird sich ggf. irgendwann ein Bewohner an die Gemeinde wenden. Diese wird dann entscheiden, ob Sie wegen eines Parkverstoßes ein Verwarnungsgeld/Bußgeld erhalten. Wenn Sie Sicherheit wollen, können Sie dort natürlich auch nachfragen, wobei dann eben die Gefahr besteht, dass Sie eine Sicherheit erhalten, die Sie lieber nicht gewollt haben.

Ob es den Kindern zumutbar ist, die Straße zu wechseln o.ä., ist für die Frage, ob Sie dort parken dürfen, weniger relevant. Hier ist entscheidend, ob es sich um einen Gehweg handelt oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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