16. Januar 2025
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19:39
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Letztlich ist ist eine nicht ganz seltene Streitfrage, ob es sich nun bei Flächen wie denen auf Ihrer Seite um einen Gehweg oder einen Seitenstreifen handelt. Dies ist leider pauschal nicht zu beantworten, sondern muss tatsächlich im Einzelfall betrachtet werden.
Das OLG Hamm hat sich dazu mit Beschluss vom 08.02.1994 (3 Ss OWi 1215/93) wie folgt geäußert:
"Die Begriffe des "Seitenstreifens" und des "Gehweges" sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."
Bei einer „einigermaßen" befestigten und durch einen Bordstein von der Fahrbahn getrennten Fläche kann auf den ersten Blick tatsächlich einiges für einen Gehweg sprechen, allerdings kommt es eben auf die genauen Gegebenheiten an.
Ich habe eben Ihren Ortsteil einmal mit google street view „durchfahren": Wenn es sich bei Ihrer Straße um die aus dem Neubaugebiet „Ost" kommende handelt, sehe ich ernsthaft tatsächlich wenig Aussichten, sich erfolgreich darauf zu berufen, dass es sich hier um keinen Gehweg handele. Denn auch wenn die Fläche nicht gepflastert ist, weist diese Fläche m.E. alle typischen Merkmale eines Gehwegs auf.
Wenn Sie weiter dort parken sollten, wird sich ggf. irgendwann ein Bewohner an die Gemeinde wenden. Diese wird dann entscheiden, ob Sie wegen eines Parkverstoßes ein Verwarnungsgeld/Bußgeld erhalten. Wenn Sie Sicherheit wollen, können Sie dort natürlich auch nachfragen, wobei dann eben die Gefahr besteht, dass Sie eine Sicherheit erhalten, die Sie lieber nicht gewollt haben.
Ob es den Kindern zumutbar ist, die Straße zu wechseln o.ä., ist für die Frage, ob Sie dort parken dürfen, weniger relevant. Hier ist entscheidend, ob es sich um einen Gehweg handelt oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers