Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
früher wäre eine Anstellung zwingend gewesen, heute ist grundsätzlich auch eine Honorartätigkeit möglich.
Soweit der Grundsatz. Im Einzelfall muss man aber sehr aufpassen, damit man keine Scheinselbständigkeit begründet.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Mai 2005, Az.: V R 29/03 entschieden, dass ein selbstständiger Unternehmer, der auf dem Markt auftritt, gleichzeitig GF einer GmbH sein kann Er kann dann bei seinen Honorarrechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Allerdings müssten Sie auch für andere Auftraggeber arbeiten, sonst handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Der Arbeitsvertrag mit der GmbH muss so ausgestaltet sein, dass keine Weisungsgebundenheit besteht und Ansprüche auf Urlaub, Sozialleistungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
früher wäre eine Anstellung zwingend gewesen, heute ist grundsätzlich auch eine Honorartätigkeit möglich.
Soweit der Grundsatz. Im Einzelfall muss man aber sehr aufpassen, damit man keine Scheinselbständigkeit begründet.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Mai 2005, Az.: V R 29/03 entschieden, dass ein selbstständiger Unternehmer, der auf dem Markt auftritt, gleichzeitig GF einer GmbH sein kann Er kann dann bei seinen Honorarrechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Allerdings müssten Sie auch für andere Auftraggeber arbeiten, sonst handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Der Arbeitsvertrag mit der GmbH muss so ausgestaltet sein, dass keine Weisungsgebundenheit besteht und Ansprüche auf Urlaub, Sozialleistungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
22. Juli 2021 | 07:30
in welchem Verhältnis muß die Tätigkeit für andere Auftraggeber stehen? Reicht ein annderer Auftraggeber aus oder ist das Umsatzabhängig? Beispiel: als Geschäftsführer erhalte ich im Jahr 24.000€ und von einem anderen Auftraggeber 1000€ ! ist das ausreichend?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Juli 2021 | 10:49
Das ist schon einmal ein guter Ansatz. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, wird aber durch eine Gesamtschau aller genannter Merkmale beurteilt.