Gastronomie

| 3. Februar 2007 17:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


14:03
Wir arbeiten als Studenten in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten, die vom Besitzer für gastronomische Zwecke eingerichtet worden sind. Dort richten wir Feierlichkeiten aus, verkaufen alkoholische Getränke und "Frikadellen". Im Sommer kommen nur Vereinsmitglieder, im Winter meistens Fremde. Was kann uns steuerrechtlich passieren? Der Betrieb ist nicht angemeldet. Kann unsere Tätigkeit auch strafrechtliche Folgen haben?
3. Februar 2007 | 18:27

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Einkommensteuerrechtlich ist der erzielte Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu behandeln.

Eine Einkommensteuererklärung müssten Sie dann für das Kalenderjahr 2006 abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664,00 € betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind (§ 56 Satz 1 Nr. 2 a) EStDV).

Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung wären Sie dann verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag (also im Regelfall der Gewinn) den Betrag von 24.500,00 € übersteigen würde (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV).

Umsatzsteuerrechtlich können Sie sich dann als Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG behandeln lassen, wenn der Vorjahresbruttoumsatz 17.500,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Umsatzsteuer wird dann nicht erhoben.

Strafrechtliche Folgen hätten Sie wegen des Tatbestandes der Steuerhinterziehung dann zu befürchten, wenn Sie die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgeben würden und so das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in noch festzusetzender Höhe verkürzt bzw. versucht haben, zu verkürzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung oder auch im Rahmen einer (im Steuerrecht dringend anzuratenden) Mandatserteilung; am Besten per E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


Mit freundlichen Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer


Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2007 | 13:47

Wir machen die Gastronomie zu viert, sind ansonsten am Studieren. Letztendlich haben wir ein bißchen Angst, daß wir eventuell vorbestraft sein könnten, wenn das Finanzamt eine Steuerhinterziehung oder Verkürzung feststellt und uns anzeigt. Der Umsatz liegt bei 80000 Euro, der Gewinn (ca.40000 Euro) wird durch vier geteilt. Bislang haben wir etwas Geld für eventuelle Steuernachzahlungen zurückgelegt, aber eine Vorstrafe kann sich keiner von uns leisten, weil wir alle verbeamtet werden wollen. Ist unsere Angst übertrieben?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2007 | 14:03

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Dem Vorwurf der Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung können Sie bei dieser Umsatz- und Gewinnhöhe eigentlich nur dadurch entgehen, dass Sie gem. § 138 Abs. 1 AO Ihren Gewerbebetrieb nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitteilen; die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung.

Gleichzeitig sollten Sie dem Finanzamt den Vordruck "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausgefüllt zusenden, ggf. direkt zusammen mit den drei Steuererklärungen (ESt, USt und GewSt).

Falls dies gewünscht wird, könnte ich Ihnen bei diesen Aufgaben behilflich sein und Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

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