10. Mai 2025
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16:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dass Ihr Nachbar verpflichtet ist, hier für eine entsprechende Entlüftung bzw. Belüftung zu sorgen, kann ich leider auf den ersten Blick nicht erkennen. Es kommt allerdings darauf an, welche Garage zuerst vorhanden war, ihre oder die Ihres Nachbarn. Im Einzelnen:
Wenn nämlich Ihre Garage zuerst da war, kann man die Frage danach stellen, ob Ihr Nachbar dann diese gegebenenfalls bereits vorhandene Belüftung bzw. Entlüftung einfach dicht machen kann. Dabei kommt es aber auch darauf an, ob es Ihre Belüftung bzw. Entlüftung ist oder die ihres Nachbarn.
Ersteres, also die von Ihnen, kann Ihr Nachbar nicht einfach verschließen. Das können Sie verhindern bzw. einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
10. Mai 2025 | 19:16
Mein Nachbar hat da keine Garage nur sein Grundstück ( Terasse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Mai 2025 | 19:21
Sehr geehrter Fragesteller,
ob eine Garage vorhanden ist oder nicht, ist nicht entscheidend, da gilt jedenfalls sinngemäß das gleiche. Maßgeblich ist, welche Bebauung zuerst da war.
Wenn es nur eine Terrasse ist, darf er Ihre Öffnungen nicht einfach verschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen