17. September 2025
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16:09
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Das von Ihnen zitierte BGH-Urteil ist grundsätzlich wirksam und rechtskräftig.
Es ist weiterhin darauf zu verweisen, daß der BGH diese Rechtsprechung im Jahr 2018 auch noch einmal bekräftig hat.
Auch in diesem Urteil wurde bestätigt, daß die alleinige Bereitstellung der Fernsehgeräte keine Wiedergabe sei:
„In dem bloßen Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen eine Wiedergabehandlung, weil der Beklagte als Hotelbetreiber mit dieser Handlung darauf abzielt, seinen Gästen den Rundfunkempfang zu ermöglichen…..
Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union eine Wiedergabehandlung durch den Betreiber eines Hotels oder einer Kureinrichtung bejaht hat…"
Allerdings gibt es inzwischen ein Urteil des EuGH in dem ausdrücklich festgestellt wird, daß eine zentrale „Weiterleitung" gerade nicht erforderlich sei.
Zitat EuGH: „Eine solche Unterscheidung zwischen Zentral- und Zimmerantennen stünde nämlich nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung)."
Daher bleibt festzuhalten: Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH – mit der Berufung auf die „Technologieneutralität" - ist durchaus zu erwarten, daß die GEMA nun von einer Gebührenpflicht bei Bereitstellung von Fernsehgeräten mit DVB-T ausgeht.
Eine neuere Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung des o.g. Urteils ist soweit ersichtlich noch nicht erfolgt, aber es ist angesichts des Urteils des EuGH durchaus möglich, daß die o.g. Rechtsprechung des BGH korrigiert wird und nun auch eine Bereitstellung von Fernsehgeräten mit DVB-T Anschluß in Zukunft unter die Gebührenpflicht fällt.
Die GEMA wird vermutlich bei Zahlungsverweigerung den Rechtsweg beschreiten, daher ist ein Rechtsstreit wohl nur bei Vorliegen und Übernahme der Kosten durch eine Rechtschutzversicherung zu empfehlen, sonst könnte bei Zahlungsverweigerung eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung drohen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt