GEMA § 13 a UrhWG / 97 UrhG

| 1. April 2005 07:55 |
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Schadensersatz


Hallo, uns würde interessieren ob man gegen den Paragrahen vorgehen kann?
letztes Jahr haben wie unsere Konzert telefonisch bei der Gema angemeldet ( nicht zum ersten mal , hatte bereits vorher tel.schon funktioniert) ,den Geldbetrag hatten wir dann nach dem Konzert auf die Seite gelegt, um sobald die Rechnung kommt zu begleichen.Anfang dieses Monates ( 5 Monate später !) kam dann das Anmeldeformular das wir ausgefüllt zurück schickten ( wir dachten uns zwar,die haben lange dafür gebraucht, aber sonst hatten wir eigentlich keine Bedenken.Kurz darauf haben wir dann eine Rechnung mit dem doppelten Betrag erhalten, mit der Begründung wir hätte das Konzert nicht angemeldet. Haben zwar dann zurück geschrieben das dies aber gemacht wurde, und eine Frau uns damals tel.zugesichert hatte das die Rechnung kommt.
Wir haben leider im letzten Jahr nicht nach der Rechnung angefragt.Weiss nicht wieviel Leute wohl nach einer Rechnung die sie nicht erhalten haben, nachfragen ?
Kann man gegen solch eine Rechnung Klage erheben ,oder muss man sie begelichen ?
Haben übrigends den zurückgelegeten Betrag, welches das Konzert gekostet hätte, bereits überwiesen.
Vielen Dank
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 13 Abs. 1 a UrhWG haben Veranstalter vor der Veranstaltung die Einwilligung der Gema einzuholen. In Ihrem Fall ist dies telefonisch geschehen. Dies reicht in Ihrem Fall aus.

Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter dann gem. § 13 a Abs. 2 UrhWG der Gema eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies allerdings nur, soweit geschützte Werke aufgeführt wurden.

Offensichtlich hat die ema es in Ihrem Fall versäumt, rechtzeitig das Formular bereitzustellen.

Es wird allerdings schwer sein, den Anruf bei der Gema zu beweisen.

Sie sollten hier gem. § 14 UrhWG zunächst die entsprechende Schiedsstelle einschalten. Zuvor ist eine gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen.

Vielleicht sollten Sie zuvor sich nochmals schriftlich an die Gema wenden und den Sachverhalt darlegen. Insbesondere wäre es sachdienlich, wenn Sie beschreiben könnten, mit wem und an welchem Tag Sie telefonsichen Kontakt zur Gema aufgenommen haben, um die Veranstaltung zuvor anzumelden.

Sollte der Nachweis der vorherigen Anmeldung allerdings nicht gelingen, müssen Sie die gestellte Rechnung wohl bezahlen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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"Super schnelle Antwort, und vielen Dank. Hatte mir zwar schon so etwas ähnliches gedacht, trotzdem Danke. Werde in Zukunft alles nur noch schlirflich machen.
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