11. April 2018
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00:36
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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"Hätte es rechtliche Konsequenzen für mich, wenn ich dort etwas verschweige und dies später durch irgendwelche Umstände ans Licht kommt?"
A.: Im Grunde habe Sie die Antwort bereits intuitiv selbst erkannt, nämlich dass diese Untersuchung eine Vorsorgeuntersuchung ist und daher Ihrem eigenen Schutz gilt, und keine Eignungsprüfung. "Ich selber halte meine Gefährdung für im Prinzip nicht gegeben, kann aber nicht einschätzen, wie der Betriebsarzt dies sehen wird", falls ich meine gesundheitliche "Einschränkung" auf dem Fragebogen wahrheitsgemäß angebe.
Ihr AG schuldet Ihnen von Rechts wegen diesen Schutz und haftet für etwaige Schäden bei Versäumnis. Die gesetzliche Grundlage dazu ist die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV); § 4 „Gefährdungsbeurteilung".
Deshalb hat er auch einen Anspruch auf Offenlegung Ihrer persönlichen, relevanten Kenntnisse. Wie auch der Betriebsarzt ggf. sogar die Pflicht hätte, „Ihrem Arbeitgeber einen Tätigkeitswechsel vorschreiben zu müssen, auch wenn sie das unbedingt vermeiden möchten."…wie Sie es formulieren.
Entscheidend ist Ihre eigene Vermutung, dass „…Sie aber nicht einschätzen können, wie der Betriebsarzt dies sehen wird."
Dass „bei den bisherigen betriebsärztlichen Untersuchungen an diesem Arbeitsplatz Ihnen bisher nie Fragen gestellt wurden, durch die Sie sich gezwungen sahen, von Ihrer Einschränkung zu berichten" entbindet Sie nicht, JETZT gestellte Fragen zu beantworten.
(Im Umkehrfall könnte sich die Frage stellen, ob der AN Antworten auf nicht gestellte Fragen schuldet. Das käme dann auf den Einzelfall an, ist jedoch hier kein Thema.)
Im Zweifel sollten Sie Ihren Hausarzt des Vertrauens oder besser noch einen Arbeitsmediziner Ihres Vertrauens VORHER zu Rate ziehen. Der ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann Sie medizinisch eingehender zu Ihren o.g. Zweifeln beraten. Und der Arbeitsmediziner kennt auch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).
Denn das kann im Rahmen dieser Plattform und ohne nähere Kenntnis Ihrer „gesundheitlichen Einschränkung" nicht geleistet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer