9. Januar 2012
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09:39
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Tel: 030 577 057 75
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E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Führung des Haushaltes hat im erbrechtlichen Sinne keine
Bedeutung, wenn diese durch einen nicht Verwandten erfolgte. Ein
Versprechen in einem Testament, hat auch keine erbrechtliche Relevanz,
wenn ein neues Testament errichtet wird, denn ein Testament ist immer
ohne weiteres widerrufbar.
Wenn der Erblasser eine anderweitige Verfügung von Todes wegen
errichtet (sprich: Testament) hat, dann ist nach § 2258 Abs. 1 BGB das
frühere Testament insoweit widerrufen, als das spätere Testament mit
dem früheren in Widerspruch steht.Ist aber dieses Testament unwirksam,
dann ist das frühere Testament(in dem Ihre Mutter als Erbin eingesetzt
worden war) im zweifel weiterhin gültig (§ 2258 Abs. 2 BGB).Wenn es
Ihrer Mutter gelingt, das Testament anzufechten (z.B. sollte der
Erblasser nicht voll geschäftsfähig gewesen sein), dann würde sie
erben.Die Gründe für die Anfechtung muss aber Ihre Mutter beweisen
können.
Es ist auch denkbar, dass man die Erklärung im früheren Testament
als Anerkenntnis einer Schuld wegen der erbrachten Dienstleistungen
zugunsten Ihrer Mutter ansehen kann. In dem Fall wäre noch möglich,
diese Schuld bei den Erben geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2012 | 13:04
Vielen Dank für Ihre Antwort, die ja nicht ganz eindeutig ist. Da ich noch eine Nachfrage stellen kann, möchte ich Sie fragen, wie Sie die Chancen auf eine erfolgreiche Klage sehen, wenn meine Mutter im Todesfall des 90jährigen bei den Verwandten "ihren" Anteil geltend macht. Der 90jährige war zum Zeitpunkt des 2. Testaments geistig voll da.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2012 | 13:07
Wenn die Erblasserin voll geschäftsfähig gewesen ist, dann sind die Chancen eher schlecht.