12. Dezember 2024
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10:32
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
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E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Ich sehe hier keine Formfehler bei Ihrer Kündigung. Sie haben in der außerordentlichen Kündigung kein Datum benannt, aber Herausgabe zum 28.10.2024 gefordert; draus kann man erschließen, dass das Jahr 2024 gemeint ist, nicht 2023.
Zudem haben Sie in der ordentlichen Kündigung das richtige Datum angegeben.
Ich sehe daher keine Probleme bei einer Räumungsklage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Für eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller