27. März 2025
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22:31
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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ein Antrag auf Bürgergeld wirkt auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 SGB II: „Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Sie werden vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Antrag gestellt worden ist." Eine rückwirkende Antragstellung für Monate vor dem Monat der Antragstellung ist nicht möglich. [b]Der Antrag müsste also noch im März dort eingehen,[/b] ansonsten erhalten Sie erst ab April Leistungen. Eine formlose Antragstellung z. B. durch ein einfaches Schreiben oder eine E-Mail mit einem Antrag auf Bürgergeld an die zuständige Stelle reicht zunächst aus, um den Antragsmonat zu sichern. Sie sollten den Eingang möglichst nachweisen können. Das Formular mit allen nötigen Unterlagen kann nachgereicht werden.
Sie überlegen, ob aufgrund einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X in Betracht kommt und Sie noch rückwirkend für Februar Bürgergeld beantragen können. Das ist leider nicht möglich. Bei einem bloßen Vergessen der Antragstellung im Februar ist schon fraglich, ob das unverschuldet ist. § 37 Abs. 2 SGB II setzt aber auch keine Frist oder Ausschlussfrist fest, sondern regelt das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Antragstellung nach § 37 SGB II nicht in Betracht kommt (siehe BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. B 4 AS 99/10 R, https://openjur.de/u/169828.html).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin