Frist für das Stellen des Fortsetzungsantrages im Zwangsversteigerungsverfahren

| 28. März 2024 19:46 |
Preis: 35,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft war im Versteigerungstermin am 05.10.2023 kein Bieter für das Hausgrundstück anwesend. Deswegen hatte das Amtsgericht am 05.10.2023 im Termin beschlossen, daß das Verfahren der Antragstellerin aus dem Beschlagnahmebeschluß gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt wird. Begründet wurde der Beschluß damit, daß die Einstellung von der Antragstellerin vor dem Schluß der Versteigerung bewilligt wurde, § 30 ZVG. In der Beschlußbelehrung steht drin, daß das Verfahren nur auf Antrag der Antragstellerin fortgesetzt wird. Weiter heißt es, daß, wenn der Antrag nicht binnen 6 Monaten gestellt wird, das Verfahren aufgehoben werden wird, § 31 Abs. 1 ZVG. Die Frist beginnt mit Zustellung dieser Belehrung, § 31 Abs. 1, 2a, 3 ZVG. Der Fortsetzungsantrag muß innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingegangen sein.

Wenn der beschriebene Beschluß am 05.10.2023 vom Gericht im Versteigerungstermin erlassen wurde und wenn der Beschluß mit der beschriebenen Belehrung am 10.10.2023 bei der Antragstellerin postalisch zugestellt wurde, bis wann kann dann der Fortsetzungsantrag beim Gericht noch wirksam gestellt werden? Bis wann muß der Fortsetzungsantrag beim Gericht eingegangen sein ?

28. März 2024 | 23:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) wird das Verfahren aufgehoben, wenn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Belehrung gestellt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung. In Ihrem Fall wurde die Belehrung am 10.10.2023 zugestellt.

Daher muss der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens spätestens am 10.04.2024 beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingegangen sein, um die Aufhebung des Verfahrens zu verhindern. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass der Antrag innerhalb dieser Frist tatsächlich beim Gericht eingegangen sein muss. Eine bloße Absendung innerhalb der Frist reicht nicht aus.

Bei der Fristberechnung ist § 222 ZPO zu beachten. Danach bestimmt sich der Fristablauf nach den §§ 187, 188 BGB. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach Monaten bemessen ist, mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO).

Ausgehend vom 10.10.2023 endet die 6-Monatsfrist demnach mit Ablauf des 10.04.2024. Da dieser Tag ein Mittwoch und damit ein Werktag ist, endet die Frist tatsächlich an diesem Tag. Der Fortsetzungsantrag muss folglich spätestens am 10.04.2024 beim Vollstreckungsgericht eingehen, um die Frist noch zu wahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 29. März 2024 | 00:14

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