7. März 2013
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20:18
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden. Sie haben ferner den Mindesteinsatz für die Beantwortung einer einfachen Frage ausgelobt. Deshalb und angesichts des Haftungsrisikos ist hier auch nur eine grobe Einschätzung möglich. Ich bitte Sie dies bei dem Lesen der Antwort und einer etwaigen Bewertung zu beachten.
Das Veranstalten von Glücksspielen ist grundsätzlich verboten. Es ist staatlich reglementiert und bedarf einer speziellen behördlichen Erlaubnis. Wer ohne eine Erlaubnis Glücksspiel veranstaltet macht sich gem. § 284 StGB strafbar.
Aber, es handelt sich bei einem Pokerturnier dann nicht um ein verbotenes Glücksspiel, wenn das Turnier ohne Einsätze stattfindet bzw. Veranstalter lediglich einen vom Spielerfolg unabhängigen Kostenbeitrag bis etwa 15,- EUR pro Teilnehmer erhebt, um die Durchführung des Spiels zu ermöglichen. Die Möglichkeit des re-buy ist allerdings unzulässig und der Wert des Sachpreises bzw. das Preisgeldes darf etwa 60,- EUR nicht übersteigen (OVG Koblenz, Az.: 6 A 10199/09).
Zu beachten ist außerdem noch, dass der Gewinner für das Startgeld die Mit- bzw. Weiterspielberechtigung und nicht einen unmittelbaren Sachpreis oder eine direkte Geldsumme erhalten darf (OLG München, Az.: 5 St RR 132/09). Das Startgeld darf also nicht die Merkmale eines Einsatzes aufweisen, was anderenfalls zu einem verbotenen Glücksspiel führen würde. Da es hierzu allerdings noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt und es durchaus passieren kann, dass bei größeren (z.B. öffentlichen) Turnieren die Staatsanwaltschaft eine Prüfung einleitet sollten der Rahmen des Turniers und das Startgeld möglichst klein gehalten und z.B. der Begriff "Einsatz" vermieden werden.
Liegen diese Voraussetzungen bei Ihren Planungen nicht vor, bedarf es einer Genehmigung.
Ich verweisen hier auf die Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)
Vom 11.01.2013
Eine intensivere Prüfung steht leider in keinem Verhältnis zu Ihrem Einsatz.
Ich rate Ihnen dringend vor Durchführung dieses Unternehmens sich direkt mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um etwaige Möglichkeiten der kommerziellen Nutzung Ihres Konzeptes auszuarbeiten, ohne dass Sie in die Gefahr einer Strafbarkeit kommen und ohne dass Sie eine Glücksspielkonzession brauchen.
Insbesondere in der Variante des sogenannten Texas Hold'em-Poker gibt es eine weit verbreitete juristische Ansicht, dieses Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu definieren.
So hat der BGH etwa zu dieser Spielvariante ausgeführt:
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können. (BGH
Urteil vom 28.09.2011 I ZR 93/10)
Danach wäre ein Feldversuch unentbehrlich. Handelt es sich, wie hier, um ein Spiel, bei dem mehrere Teilnehmer gegeneinander antreten, so müssen im Rahmen des Tests Durchschnittsspieler gegen zufällig agierende Spieler in einer echten Wettkampfsituation bestehen. Gewinnen dabei erstere überwiegend – also in mehr als 50% der Fälle – liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor. Ein von der TÜV Rheinland Secure iT GmbH101) durchgeführter und überwachter Test hat ergeben, dass dies jedenfalls bei Texas Hold'em in einer Serienvariante, bei der eine Auszahlung erst nach einer Vielzahl an gespielten Händen möglich ist, der Fall ist.
Die straf- und ordnungsrechtliche Behandlung von Texas Hold'em knüpft an diese Einordnung an. Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Glücksspielbegriffe in den §§ 284 ff. StGB und in § 3 Abs. 1 GlüStV aus historischen und systematischen Gründen sowie aufgrund des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung einheitlich ausgelegt werden müssen. Als Geschicklichkeitsspiel fällt TexasHold'em weder unter § 284 StGB noch unter § 3 Abs. 1 GlüStV, wohl aber in der Veranstaltungsform als offline Spiel unter § 33 d Abs. 1 GewO. Bei Texas Hold'em steht im Übrigen die Spielfreude und der Lerneffekt im Vordergrund, wohingegen der Anreiz des Gewinns zurücktritt, so dass es zu Recht zu den privilegierten Geschicklichkeitsspielen gehört.
Sie sehen, dass die gesamte Thematik sehr komplex ist aus juristischer Sicht. In Anbetracht der Tatsache, dass sich bei einem gewerblichen Veranstalten ein hoher Umsatz erzielen lassen könnte und dass andererseits ein hohes Risiko einer Strafverflogung u.ä. droht, ist eine intensive Beratung unabdingbar.
Dazu sollten Sie - falls Sie die Entscheidung treffen und einen Anwalt konsultieren - diesem Ihr Konzept vorstellen, so dass dieser es rechtlich auf rechtliche Hindernisse, aber auch gleichzeitig auf Möglichkeiten und Lösungen für Sie untersuchen kann.
Gerne steht unsere Kanzlei für Sie im Falle eines solchen Auftrages bereit. Dabei käme Ihnen zu Gute dass mein Sozius - der intensiv im Bereich von Geschäftsgründungen tätig ist - und meine Wenigkeit mit Erfahrung im Straf- und Glücksspielrecht sehr eng zusammenarbeiten um Ihnen eventuell Lösungen anbieten zu können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
Rückfrage vom Fragesteller
11. März 2013 | 09:32
Wenn ein Startgeld entfällt,kann dann bzw. in etwa welcher Höhe ein Sachwert (z.B. Ipad, Gewinnn einer Reise o.ä.) für den/die Gewinner ausgelobt werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. März 2013 | 09:38
Entfällt ein Startgeld, so liegt auch keine Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels vor.
Was als Gewinn ausgelobt wird, ist letzten Endes für die Bewertung der Veranstaltung als Glücksspiel nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt