9. September 2024
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18:27
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Da Sie den Übergabevertrag nur sehr kurz zitieren, kann ich nichts zur Sonderumlage schreiben.
Für Bestanderhaltungs- (§ 1041 S. 1 BGB) und gewöhnliche Unterhaltungs-/Ausbesserungsmaßnahmen (§ 1041 S. 2 BGB) sind die Nießbraucher von Gesetzes wegen zuständig, für außergewöhnliche der Eigentümer (Umkehrschluss aus § 1041 S. 2 BGB). Das betrifft die Pflicht zur Vornahme der Maßnahme als auch zur Übernahme der Kosten.
Da hier vereinbart wurde, dass die Nießbraucher auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilung dem Eigentümer obliegenden Lasten übernehmen, haben die Nießbraucher diese Kosten zu tragen.
Für die "größere Instandhaltungsmaßnahme" sind die Nießbraucher (finanziell) zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt