Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Arglist des Versicherungsnehmers ist die Zehn-Jahres-Frist des Satzes 2 absolut; Satz 1 Hs. 2 gilt dann nicht (Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 21 Rn. 45).
Das bedeutet, dass Rechte des Versicherers nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen sind, wobei dies aber von der Rechtslehre auch auf Ablehnung stößt, so Römer in VVG, § 21 Rn. 43 "obei weder das eine noch das andere überzeugt: Weder der vorsätzlich und schon gar nicht der arglistig Täuschende verdient diese Rücksichtnahme, schon gar nicht die des letztlich zahlenden Versichertenkollektivs."
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 25. November 2015 · Az. IV ZR 277/14) geurteilt, dass sich § 21 VVG nur auf die Rechte in § 19 VVG bezieht, nicht jedoch auf das Anfechtungsrecht nach § 124 BGB aber letztlich der 10-jährige Zeitablauf dazu führe, dass die Rechte des Versicherers nicht mehr ausgeübt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken!
Damit auch bei mir der letzte Groschen fällt, hätte ich noch eine Nachfrage zu folgendem Teil Ihrer Auskunft:
"Bei Arglist des Versicherungsnehmers ist die Zehn-Jahres-Frist des Satzes 2 absolut; Satz 1 Hs. 2 gilt dann nicht (Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, § 21 Rn. 45). Das bedeutet, dass Rechte des Versicherers nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen sind......".
Wenn man nun zu einem "geringeren" Vorwurf käme ( wie z.B. Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit): Könnte dies bedeuten, dass man dann in dem Beispiel meiner Ausgangsfrage in den Satz 1 Hs. 2 ("dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind") "reinrutscht" und dadurch evtl. sogar eine länger laufende Frist hätte, als bei Arglist? Oder bedeutet "nach 10 Jahren absolut ausgeschlossen", dass auch z.B. bei Fahrlässigkeit die Frist nie später enden kann als die 10 Jahresfrist nach § 21 Abs. 3 S.2 VVG?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist richtig. Die Grenze von 10 Jahren ist absolut.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt