Frage zu Abbildungs- und Bildrechten von Künstlern

| 26. Februar 2024 11:31 |
Preis: 52,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich beabsichtige ein kleines Büchlein für ein Museum herauszubringen.
Kleine Auflage. Vermutlich werden dort im Shop 100 Stück pro Jahr verkauft.

Auf je einer Seite werden Künstler kurz vorgestellt,
die teilweise noch leben,
die teilweise weniger als 70 Jahre tot sind und
zum Teil vor mehr als 70 Jahren gestorben sind.

Meines Wissens kann ich alle Kunstwerke abbilden, deren Erschaffer mehr als 70 Jahre tot ist.
(Wie bei Karl Valentin kürzlich bekannt geworden ist, sind dessen Werke nun gemeinfrei. Außer Liesl Karlstadt hat dabei noch mitgewirkt, dann nicht).

Die Werke im Museum hat das Museum erworben und teilweise selbst beauftragt.
Das Museum wird das Projekt unterstützen. Dort wurde mir jedoch gesagt, dass das Museum zwar im Besitz der Kunstwerke ist, ich die Abbildungsrechte jedoch vom Künstler bzw. den Nachfahren einholen müsste.

Ich dachte, wenn ich ein Gemälde kaufe, und es in einer Zeitschrift oder Buch abbilde, dann ist es mein Recht als Eigentümer, mit dem Gegenstand zu machen, was ich beabsichtige?

Was muss ich beachten?

Muss ich jeden Nachfahren ausfindig machen und bitten, ob ich das Kunstwerk abbilden kann?

Was, wenn die Nachfahren nicht auffindbar sind?

Auch wenn das Werk im Hintergrund zu sehen ist?

Vielen Dank und viele Grüße
26. Februar 2024 | 12:12

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist das Kunstwerk gemeinfrei, kann also ohne Zustimmung der Rechteinhaber frei genutzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt benötigen Sie die Einwilligung des Urhebers oder dessen Nachfahren, wenn Sie die Kunstwerke abbilden, vervielfältigen und verbreiten wollen. Wer Eigentümer des Kunstwerkes als Gegenstand ist, spielt dabei keine Rolle, da es hier um urheberrechtliche Verwertungsrechte geht.

Sie müssen also grundsätzlich den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ausfindig machen und sich die Einwilligung zur Nutzung erteilen lassen. Lässt sich der Rechteinhaber nicht ausfindig machen, sollten Sie besser von einer Veröffentlichung absehen.

Wenn sich der Artikel konkret mit dem abgebildeten Kunstwerk befasst, kann die Nutzung ausnahmsweise als Bildzitat (§ 51 UrhG) auch ohne Einwilligung zulässig sein.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken auch, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, § 57 UrhG. Ein nur im Hintergrund sichtbares Kunstwerk kann ein solches unwesentliches Beiwerk darstellen, das ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2024 | 12:27

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