Forderung der Selbstbeteiligung

23. März 2021 16:55 |
Preis: 30,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Unser Hund ist vor einiger Zeit vor ein Auto gelaufen. Die Fahrzeughalterin hat den Schaden über ihre Teilkasko abgewickelt.
Wir bezahlen natürlich den Schadensbetrag an ihre Versicherungsgesellschaft.

Nun das Problem: Die Dame hat uns einen privaten Brief geschickt, in dem sie ihre Selbstbeteiligung von uns zurückerstattet bekommen möchte.
Ist das rechtens?
Sie hat eigenhändig entschieden den Fall über ihre Versicherung laufen zu lassen.


MfG
23. März 2021 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Zunächs einmal muss ich mangels Angaben unterstellen, dass Sie tatsächlich zu 100 % für Ihren Hund gemäß § 833 BGB, § 28 Abs. 1 StVO haften und Sie keine Tierhalterhaftpflichtversicherung haben.

Beim Kfz-Halter verbleibt meist die so genannte Betriebsgefahr, die in der Regel mit 25 % zu Buche schlägt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist nämlich nur ausgeschlossen, wenn der Unfall "durch höhere Gewalt verursacht wird".


Unterstellt die Fahrzeugeigentümerin kann den Schaden am Fahrzeug von Ihnen zu 100 % ersetzt verlangen, so haben Sie den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eintetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

Das geht durch Zahlung die Reparaturkosten. Diese hätte die Halterin direkt von Ihnen fordern können.


Hat die Eigentümerin den Schaden abzüglich der [b]Selbstbeteiligung[/b] von ihrer Kaskoversicherung ersetzt erhalten, so kann sie diese (das ist der Schaden, der bei Ihr verbleibt) von Ihnen verlangen.

(Das gilt unter Umständen selbst bei einer Haftungsquote ( von z.B. 75:25) zu 100 % gemäß dem so genannten Quotenvorrecht).

Durch die Zahlung der Versicherung erwirbt diese den Schadensersatzanspruch der Kfz-Eigentümerin,
"soweit der Versicherer den Schaden ersetzt." (§ 86 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz [VVG])


Es ist daher rechtens, dass die Eigentümerin die Selbstbeteiligung von Ihnen fordert.
(Wenn sie ohne Versicherung den Schaden von Ihnen ersetzt verlangt hätte, wäre es auch der Betrag x ohne Abzug einer Selbstbeteiligung gewesen.)

Sie müssen nur aufpassen, dass Sie nicht die gesamten Reparaturkosten x an die Versicherung zahlen, sondern nur den Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung. Sie müssen als nicht doppelt zahlen bzw. den Schaden überkompensieren.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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