23. März 2021
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17:54
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächs einmal muss ich mangels Angaben unterstellen, dass Sie tatsächlich zu 100 % für Ihren Hund gemäß § 833 BGB, § 28 Abs. 1 StVO haften und Sie keine Tierhalterhaftpflichtversicherung haben.
Beim Kfz-Halter verbleibt meist die so genannte Betriebsgefahr, die in der Regel mit 25 % zu Buche schlägt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist nämlich nur ausgeschlossen, wenn der Unfall "durch höhere Gewalt verursacht wird".
Unterstellt die Fahrzeugeigentümerin kann den Schaden am Fahrzeug von Ihnen zu 100 % ersetzt verlangen, so haben Sie den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eintetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).
Das geht durch Zahlung die Reparaturkosten. Diese hätte die Halterin direkt von Ihnen fordern können.
Hat die Eigentümerin den Schaden abzüglich der [b]Selbstbeteiligung[/b] von ihrer Kaskoversicherung ersetzt erhalten, so kann sie diese (das ist der Schaden, der bei Ihr verbleibt) von Ihnen verlangen.
(Das gilt unter Umständen selbst bei einer Haftungsquote ( von z.B. 75:25) zu 100 % gemäß dem so genannten Quotenvorrecht).
Durch die Zahlung der Versicherung erwirbt diese den Schadensersatzanspruch der Kfz-Eigentümerin,
"soweit der Versicherer den Schaden ersetzt." (§ 86 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz [VVG])
Es ist daher rechtens, dass die Eigentümerin die Selbstbeteiligung von Ihnen fordert.
(Wenn sie ohne Versicherung den Schaden von Ihnen ersetzt verlangt hätte, wäre es auch der Betrag x ohne Abzug einer Selbstbeteiligung gewesen.)
Sie müssen nur aufpassen, dass Sie nicht die gesamten Reparaturkosten x an die Versicherung zahlen, sondern nur den Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung. Sie müssen als nicht doppelt zahlen bzw. den Schaden überkompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt