23. Januar 2019
|
09:49
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail: info@dietrich-legal.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie auf einer Webseite lediglich über Ihre Erfahrungen berichten ohne konkrete Handlungsempfehlungen zu geben, stellt dies keine Finanzvermittlung oder Beratung dar. Der Grat ist aber sicherlich schmal. Zurzeit ist dies noch eine Grauzone, die nicht reguliert wird. Es ist aber gut möglich, dass sich hier die Vorschriften in den nächsten Jahren verschärfen werden.
Die von Ihnen verlinkte Seite bietet in erster Linie Webinare an. Solange in diesen Webinaren keine Einzelberatung stattfindet, sondern allgemeine Tipps gegeben werden, bedarf dies derzeit (noch) nicht einer Genehmigung.
Geregelt ist die Genehmigungspflicht in § 34f GewO. Dort heißt es:
"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Verwiesen wird darin wiederum auf das KWG. Entscheidend ist hier die Definition aus § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Dort heißt es:
"Finanzdienstleistungen sind die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, [b]sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird[/b] (Anlageberatung),"
Entscheidend ist hier der fett markierte Teil. Dieser besagt, dass es sich nicht um eine Finanzdienstleistung (und somit auch keine Genehmigungspflicht) handelt, wenn die Beratung der Umstände der einzelnen Person beruht. Solange Sie also nur im allgemeinen Bereich bleiben und Erfahrungen oder grundsätzliche Tipps geben, benötigen Sie keine Genehmigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt