26. September 2007
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16:00
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind Darstellerverträge selbstverständlich Arbeitsverträge, abzuschließen sind folglich sogenannte Individualarbeitsverträge mit den jeweiligen Schauspielern.
Steuerlich kommt bei Schauspielern der Abgrenzung zwischen der selbständig ausgeübten gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit und der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit erhebliche Bedeutung zu.
Bei nichtselbständiger Arbeit ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des Künstlers im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer einzubehalten und gleichsam als Einkommensteuer-Vorauszahlung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen.
Bei einer Tätigkeit für Film- und Fernsehfilmproduzenten (Eigen- und Auftragsproduktion wie bei Ihnen) einschließlich Synchronisierung sind Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und gelten daher als nicht selbständig. Eine Meldepflicht der Schauspieler existiert somit.
Auch einzelne Honorarverträge sind möglich (damit kann der Schauspieler dann als freischaffend auftreten), aber in puncto Vertragssicherheit als wesentlich schlechtere Lösung für Sie anzusehen.
Grundsätzlich würde ich Ihnen empfehlen jegliche Vereinbarung (auch für Nebendarsteller) schriftlich zu treffen, dies beugt späteren Komplikationen vor.
Um Ihnen die Kosten für die Vertragsgestaltungen seriös abschätzen zu können, brauche ich von Ihnen noch weitere Informationen über die Anzahl der Verträge und den von Ihnen gewünschten Inhalt. Diese Informationen senden Sie bitte an: sven.kienhoefer@gmx.de
Ich werde Ihnen dann gern ein Angebot unterbreiten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt