5. November 2021
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11:32
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht schriftlich anmelden bzw. anzeigen oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Es ist anzunehmen, dass es sich bei dem gezahlten Geld um diese Summe handelt.
Eine Haftstrafe sieht das Gesetz nur für de Geldwäsche vor. Dies wäre ein ernstzunehmenderer Vorwurf. Sie sollten daher umgehend einen Anwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen