14. April 2017
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11:15
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 484 BGB bedürfen Timesharing-Verträge (nur) der Schriftform. In den anderen EU-Ländern - einschließlich Spanien - gibt es ähnliche Vorschriften, da das Teilzeitwohnrechterecht durch die EG-Richtlinie 1994/47/EG vom 26. Oktober 1994 harmonisiert ist. Demzufolge sollte auch die Übertragung von Ferienwohnrechten durch schriftlichen Vertrag möglich sein.
Dass nun plötzlich eine notarielle Beurkundung gefordert wird, erscheint merkwürdig, da der Käufer das ja - zumal es sich um einen gewerblichen Käufer handelt - bereits vorher hätte wissen können. Keinesfalls sollten Sie daher eine Vollmacht unterzeichnen, die mit weiteren Kosten und insbesondere der Möglichkeit eines Verlusts Ihres Ferienwohnrechts einhergehen könnte.
Ob es sich tatsächlich um eine betrügerische Masche handelt, lässt sich aus der Ferne natürlich nicht abschließend beurteilen. Erfahrungsgemäß sind lukrative Angebote, bei denen kurz vor Abschluss "plötzlich" noch weitere Anforderungen auftauchen, jedoch äußerst kritisch zu bewerten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,