Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie unterscheiden richtigerweise zwischen der Haftung des Arzneimittelherstellers und derjenigen des Arztes. Die Haftung des Arzneimittelherstellers lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen.
Gem. § 84 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet der Arzneimittelhersteller für Schäden, die aufgrund eines Arzneimittelfehlers bzw. eines Instruktionsfehlers entstehen.
Ein Arzneimittelfehler (§ 84 I 2 Nr.1 AMG) liegt vor, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn ein Schaden eingetreten ist, weil die Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften entspricht.
Letzteres dürfte in Ihrem Fall vorliegen, da wie von Ihnen beschrieben, der Beipackzettel auf ein bestehendes Risiko nicht hingewiesen hat. Entscheidend ist, ob das Arzneimittel im Einzelfall der Anwendung geeignet war, die Nebenwirkung hervorzurufen oder ob diese eventuell auf einer anderen Ursache beruhte. Dabei ist die Zusammensetzung des Arzneitmittels, die Art und Dauer der Anwendung wie auch die konkrete medizinische Verfassung des Patienten zu berücktsichtigen.
Ob daher in Ihrem Fall ein solcher Fehler vorliegt, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden. Regelmäßig kommt es in Haftungsfällen auf ein Sachverständigengutachten an.
Sie als Patient sind jedoch in einer recht guten Ausgangslage. Die Haftung nach dem AMG ist eine sogenannte Gefährdungshaftung. Es liegt daher eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten vor. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Sie während der Einnahme des Medikamentes die beschriebene Nebenwirkung bekommen haben und dass die Möglichkeit besteht, dass diese Nebenwirkung auf das Medikament zurückzuführen ist. Dabei hilft Ihnen ein Anspruch aus § 84 Abs.2 AMG. Der Arzneimittelhersteller ist verpflichtet, Ihnen Auskunft über alle relevanten Daten über das Arzneimittel wie Zusammensetzung, bekannte Nebenwirkungen, Entwicklung des Arzneimittels usw. zu geben.
Ergibt sich hieraus, dass das Arzneimittel tatsächlich geeignet ist, die Nebenwirkung auszulösen, so kann sich der Arzneimittelhersteller nur durch die Erbringung des Beweises entlasten, dass das Arzneimittel im Einzelfall nicht zu der Nebenwirkung geführt hat, weil eine andere Ursache besteht.
Inhalt des Anspruchs ist der Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit des Arzneimittels adäquat kausal entstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass Auskünfte auf diesem Forum nicht über eine Erstberatung hinausgehen können. Sollten Sie an einer weitergehenden anwaltlichen Betreuung interessiert sein, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas R. Krajewski
-Rechtsanwalt-
Herbert-Weichmann-Straße 7
22085 Hamburg
Tel.: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 0
Fax: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 99
http://www.anwaltskanzleikrajewski.com
Sie unterscheiden richtigerweise zwischen der Haftung des Arzneimittelherstellers und derjenigen des Arztes. Die Haftung des Arzneimittelherstellers lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen.
Gem. § 84 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet der Arzneimittelhersteller für Schäden, die aufgrund eines Arzneimittelfehlers bzw. eines Instruktionsfehlers entstehen.
Ein Arzneimittelfehler (§ 84 I 2 Nr.1 AMG) liegt vor, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn ein Schaden eingetreten ist, weil die Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften entspricht.
Letzteres dürfte in Ihrem Fall vorliegen, da wie von Ihnen beschrieben, der Beipackzettel auf ein bestehendes Risiko nicht hingewiesen hat. Entscheidend ist, ob das Arzneimittel im Einzelfall der Anwendung geeignet war, die Nebenwirkung hervorzurufen oder ob diese eventuell auf einer anderen Ursache beruhte. Dabei ist die Zusammensetzung des Arzneitmittels, die Art und Dauer der Anwendung wie auch die konkrete medizinische Verfassung des Patienten zu berücktsichtigen.
Ob daher in Ihrem Fall ein solcher Fehler vorliegt, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden. Regelmäßig kommt es in Haftungsfällen auf ein Sachverständigengutachten an.
Sie als Patient sind jedoch in einer recht guten Ausgangslage. Die Haftung nach dem AMG ist eine sogenannte Gefährdungshaftung. Es liegt daher eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten vor. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Sie während der Einnahme des Medikamentes die beschriebene Nebenwirkung bekommen haben und dass die Möglichkeit besteht, dass diese Nebenwirkung auf das Medikament zurückzuführen ist. Dabei hilft Ihnen ein Anspruch aus § 84 Abs.2 AMG. Der Arzneimittelhersteller ist verpflichtet, Ihnen Auskunft über alle relevanten Daten über das Arzneimittel wie Zusammensetzung, bekannte Nebenwirkungen, Entwicklung des Arzneimittels usw. zu geben.
Ergibt sich hieraus, dass das Arzneimittel tatsächlich geeignet ist, die Nebenwirkung auszulösen, so kann sich der Arzneimittelhersteller nur durch die Erbringung des Beweises entlasten, dass das Arzneimittel im Einzelfall nicht zu der Nebenwirkung geführt hat, weil eine andere Ursache besteht.
Inhalt des Anspruchs ist der Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit des Arzneimittels adäquat kausal entstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass Auskünfte auf diesem Forum nicht über eine Erstberatung hinausgehen können. Sollten Sie an einer weitergehenden anwaltlichen Betreuung interessiert sein, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas R. Krajewski
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