6. Dezember 2024
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10:23
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
ein klappbarer Handlauf kommt nicht in Betracht, da § 34 (3) NBauO einen festen und griffsicheren Handlauf vorgeben, was bei Klappmechanismus nicht gewährleistet werden könn.
Nach Installation des zweiten Handlaufes kann die Mindestbreite von einem Meter um maximal 10 cm unterschritten werden, war mit einem Handlauf auch durchaus möglich sein kann.
Insoweit sollten die verschiedenen Möglichkeiten (ggfs. auch eine statisch zulässige Nische für den Handlauf) genau durchgerechnet werden.
Bei der Durchsetzung möglicher Gewährleistungsansprüche wird die Verjährung eine große Rolle spielen, sofern die fünfjährige Verjährungsfrist nicht vertraglich verlängert oder ggfs. durch Anerkenntnis/Verhandlungen neu begonnen oder gehemmt worden ist.
Allein die Geltendmachung des Mangels wird dazu aber nicht führen, es kommt da auf die genauen Einzelheiten an, sodass Ansprüche dann verjährt sein könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt
9. Dezember 2024 | 17:12
Sehr geehrter Ratsuchender,Ihre Bewertung überrascht nun doch:
Was war nicht freundlich und was nicht ausführlich genug? Nachfragen haben Sie gar nicht erst gestellt.
Es wurde Ihnen sogar eine bestimmte Art der technischen Umsetzung aufgezeigt, die wirtschaftlich machbar ist, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen (die ebenfalls aufgezeigt worden sind) nicht gewährleistet werden können.
Und vielleicht überdenken Sie auch einmal, dass der mindesteinsatz für EINE einfache Frage 30 Eur nach den Nutzungsbedingungen beträgte. Sie haben drei Fragen gestellt und wie viel eingesetzt?
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg