2. September 2012
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18:53
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Beteiligung an den Pflegekosten Ihrer Mutter dann tatsächlich gegeben ist, wenn Ihre Mutter Sozialleistungen in Anspruch nimmt, damit die gesamten Kosten gedeckt sind.
Gemäß § 528 BGB kann die Schenkung innerhalb einer Frist von 10 Jahren zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt ist und seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann.
Der Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB geht dann auf das Sozialamt ab dem Zeitpunkt über, ab dem Ihre Mutter von dort aus Leistungen bezieht.
Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist daher noch nicht gegeben.
Es ist aber nicht so, dass das Sozialamt den gesamten geschenkten Betrag zurückfordern kann, sondern lediglich die Beträge, die das Sozialamt für Ihre Mutter derzeit aufwendet.
Zu prüfen wäre, ob Sie sich gem. § 818 Abs. III BGB auf Entreicherung berufen können. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie mit dem geschenkten Geld Schulden getilgt hätten, ohne dass eine Gegenwert vorhanden ist. In diesem Fall wären Sie entreichert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
2. September 2012 | 21:31
Vielen Dank. Greift denn hier auch der § 33 SGB II?, oder welcher § ist hier der passenste? Naja sehr wahrscheinlich spielt das auch keine Rolle Oder?
Viele Grüße und danke für die schnelle Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. September 2012 | 23:55
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Die Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger erfolgt nach § 93 SGB XII.
Das SGB II regelt den ALG II Anspruch. Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt.
Der § regelt aber eben nur den Umstand, dass der Rückforderungsanspruch vom Schenker auf das Sozialamt übergeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -