aufgrund des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Antwort auf Ihre Frage lautet wie so oft: "Es kommt drauf an".
Beruhigen kann ich Sie zumindest schon mal dahingehend, dass das Erstellen eines "Fake-Accounts" an sich grundsätzlich nicht schon strafbar ist - jedenfalls dann nicht, wenn keine schädigende Absicht vorliegt. Es verstößt allerdings gegen die Facebook-Richtlinien und kann die Sperrung aller Accounts nach sich ziehen
Hinsichtlich der strafrechtlichen Bedeutung kommt es hier aber vor allem darauf an, was genau Ihre Schwester mit dem Account gemacht hat. Es gibt nämlich durchaus die Möglichkeit, mittels eines Fake-Accounts Straftaten zu begehen.
Z.B. könnte eine Verleumdung oder üble Nachrede vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihre Schwester über diesen Account Aussagen über die Bekannte gemacht hat, die geeignet sind, die Bekannte in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Allerdings sind nach Ihrer Aussage in den privaten Nachrichten keine solche Aussagen gemacht worden. Dann dürfte auch keine Verleumdung oder üble Nachrede vorliegen.
In Betracht käme auch Stalking. Dies kann dann vorliegen, wenn Ihre Schwester über den Account anderen Personen die Adress- oder Kontakdaten der Bekannten herausgegeben hat und gegebenenfalls sogar dazu aufgefordert hat, die Bekannte zu kontaktieren. Ob Ihre Schwester dies getan hat, müssen Sie mit ihr abklären.
Letztlich kann eine Straftat auch durch die Verwendung des fremden Profilfotos gegeben sein. Das Recht am eigenen Bild ist nämlich durch das KunstUrhG geschützt. Daher hätte Ihre Schwester das Bild nur mit Einverständnis der Bekannten nutzen dürfen.
Von daher kann ich Sie leider nicht vollumfänglich beruhigen. Das Erstellen eines Fake-Accounts ist nun mal mit diese strafrechtlichen Risiken verbunden. Und auch zivilrechtlich kann man Ihre Schwester in Anspruch nehmen, wenn durch den Fake-Account der Bekannten Schäden entstanden sind. Nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt scheint ja aber kein Schaden entstanden zu sein.
Abschließend kann ich Ihnen daher nur raten, Ihre Schwester auf die strafrechtlichen Risiken eines Fake-Accounts hinzuweisen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück, dass diese Sache glimpflich und ohne eine Anzeige ausgeht.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Migge,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Auf die Risiken habe ich sie bereits hingewiesen und ich denke, dass sie aus der Sache gelernt hat.
Zu der Verwendung des Fremden Profilfotos habe ich noch eine Rückfrage. Da dieses Foto ja öffentlich zugänglich war durch die Veröffentlichung ihrer Bekannten selbst - stellt die Verwendung dann trotzdem eine Straftat dar? Sollte die Bekannte meiner Schwester Anzeige erstatten, müsste dies ja eine Anzeige gegen unbekannt sein, richtig? Wer "hinter" dem Fake Profil steckt, ist ihrer Bekannten nämlich nicht bewusst. Auf welche Weise kann die Identität meiner Schwester heraus gefunden werden? Ich persönlich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass Facebook ihre Daten einfach heraus gibt - gerade wenn die "einzige" Straftat die Verwendung des Profilbildes ist. Oder sehe ich die Sache zu naiv?
Lieben Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Sehr geehrte Fragestellerin,
das ist eine sehr gute Nachfrage und auch ich würde so argumentieren. Schließlich ist ein Profilfoto bei Facebook immer komplett öffentlich. Allerdings haben bereits mehrere Gerichte in Deutschland entschieden, dass ein öffentliches Facebook-Profilbild nicht die Weiterverbreitung des Bildes erlaubt. Es darf zwar heruntergeladen und zu privaten Zwecken genutzt werden, nicht aber erneut verbreitet werden. In Ihrem konkreten Fall wurde es ja jedoch abermals als Profilbild verwendet und dadurch nochmals veröffentlicht.
Auch Ihre zweite Frage trifft es auf den Punkt. Facebook gibt nur ungern oder auch gar nicht Daten an private Personen raus. Daher wird es wohl einer Anfrage der Ermittlungsbehörden bedürfen, damit Facebook die Daten zu diesem Profil herausgibt. Demnach müsste die Bekannte erst einmal Strafanzeige stellen und die Ermittlungsbehörden müssten daraufhin entscheiden, eine Anfrage zu stellen. Darüber hinaus müsste Facebook überhaupt Daten haben, die tatsächlich zu Ihrer Schwester zurück führen. Dies ginge etwa über eine IP-Adresse, die bei der Einrichtung des Kontos gespeichert wurde. Mit der könnte man dann beim Internet-Provider die Nutzer- und Adressdaten des Anschlussinhabers abfragen.
Wie Sie sehen, ist dies tatsächlich ein nicht unerheblicher Aufwand und es erscheint vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und dem Fakt, dass das Profil bereits gelöscht wurde doch eher unwahrscheinlich, dass dieser Aufwand wirklich betrieben werden wird. Aber auszuschließen ist es nicht.
Mit bestem Gruß,
Ray Migge
-Rechtsanwalt-