Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Voraussetzungen sind in Paragraph 17 Bundesjagdgesetz geregelt.
In rechtlicher Hinsicht ist es eine Regelvermutung, die besagt, dass jemand, der strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in der Regel nicht als zuverlässig einzustufen ist.
Es kommt zudem noch auf die Vorsatzform sowie auf den Einzelfall.
Schwierig dürfte es allerdings in Ihrem Fall werden.
Folgende Entscheidungen besagen, dass der Jagdschein bei Paragraph 266 a StGB versagt wurde.
VGH München, Beschluss vom 15.03.2018 – 21 CS 18.388
„Auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - hier: durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen - berechtigt die Erlaubnisbehörde, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen." (VG Meiningen, Urt. v. 18.9.2002 - 2 K 416/00.Me).
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Voraussetzungen sind in Paragraph 17 Bundesjagdgesetz geregelt.
In rechtlicher Hinsicht ist es eine Regelvermutung, die besagt, dass jemand, der strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in der Regel nicht als zuverlässig einzustufen ist.
Es kommt zudem noch auf die Vorsatzform sowie auf den Einzelfall.
Schwierig dürfte es allerdings in Ihrem Fall werden.
Folgende Entscheidungen besagen, dass der Jagdschein bei Paragraph 266 a StGB versagt wurde.
VGH München, Beschluss vom 15.03.2018 – 21 CS 18.388
„Auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - hier: durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen - berechtigt die Erlaubnisbehörde, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen." (VG Meiningen, Urt. v. 18.9.2002 - 2 K 416/00.Me).
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
2. Mai 2021 | 12:45
Herzlichen Dank für Ihre Antwort, es geht hier aber nicht um das vorenthalten von Arbeitsentgeld. Der Sozialversicherungsträger hat festgestellt dass Beträge hätten abgeführt werden müssen. Oder wird dieser Tatbestand genauso gewertet ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Mai 2021 | 18:51
Das dürfte darunter fallen.