Einsturzgefährdetes Nachbarhaus - Kann ich Abriss oder Teilabriss erzwingen?

12. Juli 2016 09:05 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Letzten Samstag sind wir Eigentümer eines schönen Fachwerkhauses geworden, welches ca. 6 Monate leer stand.

Im April diesen Jahres ist das Nachbarhaus ausgebrannt, welches sich aufgrund einer Grenzbebauung direkt neben unserem Grundstück befindet. Der Dachstuhl ist teilweise zerstört und der Schornstein hat arge Schieflage.

Teile unseres Grundstückes wurden aufgrund der Einsturzgefahr mit einem Bauzaun abgeteilt.

Nun zu meinen Frage:

1. Kann ich die Entfernung des Bauzaunes einfordern, da er sich ja auf meinem Grundstück befindet und den Bereich durch eigene Maßnahmen abteilen?
2. Kann ich einen Abriss oder Teilabriss erzwingen?
3. Aufgrund welcher Rechtslage kann eine Nutzungseinschränkung ohne Zustimmung des Eigentümers durchgeführt werden.

12. Juli 2016 | 09:36

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1) Sollte eine andere Absicherung vorhanden sein, die die Notwendigkeit des Bauzaunes aufhebt, dann können Sie auch die Entfernung verlangen, da Eingriffe in das Eigentum unter besonderem Schutz stehen.

2) Sie können auch unmittelbare Maßnahmen verlangen, wenn die Hefahr besteht, dass Teile entweder Sie selbst, andere Personen oder Ihr Eigentum gefährden. Der Anspruch kann aber nicht nur durch Abriss sondern auch durch Wiederherstellung oder Sicherung erfüllt werden. Einen speziell auf Abriss gerichteten Anspruch haben Sie nicht.

3) Dies kann in dieser Situation aufgrund des jeweiligen Landespolizeigesetzes durchgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht, für die die Behörde nachweispflichtig ist (Paragraph 14 OBG).

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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