24. Februar 2025
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22:37
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Welche Maßnahmen sind ggf. sofort notwendig und sinnvoll?
Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung:
Sie sollten prüfen, ob es möglich ist, gegen die angekündigte Einstellung des Verfahrens nach § 154d Satz 1 StPO Einspruch einzulegen.
Dies könnte insbesondere dann sinnvoll sein, wenn neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden können, die die Staatsanwaltschaft dazu bewegen könnten, das Verfahren fortzusetzen.
Sicherung von Beweisen:
Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Beweise, wie z.B. die schriftliche Bestätigung des Erhalts des Bargelds durch A, gesichert und dokumentiert sind. Diese könnten in einem zivilrechtlichen Verfahren oder in der ausländischen Strafverfolgung von Bedeutung sein.
Rechtsberatung im Ausland:
Da die Anzeige im Ausland als berechtigt angesehen wurde, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt im Ausland zu konsultieren, um die dortigen rechtlichen Schritte zu koordinieren und sicherzustellen, dass das Verfahren dort fortgeführt wird.
2. Gefährdet die Verfahrenseinstellung der inländischen das Verfahren der ausländischen Justiz (insbesondere bzgl. der Verjährungsfrage)?
Unabhängigkeit der Verfahren:
Grundsätzlich sind die Verfahren in verschiedenen Ländern unabhängig voneinander.
Die Einstellung des Verfahrens in Deutschland sollte das ausländische Verfahren nicht direkt beeinflussen, es sei denn, es gibt spezifische Abkommen oder Regelungen zwischen den Ländern, die eine solche Beeinflussung vorsehen.
Verjährungsfrage:
Die Verjährung wird in der Regel nach dem Recht des jeweiligen Landes beurteilt. Da die Anzeige im Ausland nach mehr als 5 Jahren erstattet wurde, könnte die Verjährung dort ein Problem darstellen, es sei denn, es gibt besondere Regelungen, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen.
3. Welche Schritte sind aktuell anzuraten?
Zivilrechtliche Schritte:
Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung könnten Sie zivilrechtliche Schritte in Betracht ziehen, um den Betrag zurückzufordern, sofern dies noch möglich ist und die Verjährung nicht eingetreten ist.
Prüfung der Geschäftsunfähigkeit:
Da Sie zum Zeitpunkt des Bargeldversands geschäftsunfähig waren, könnte dies ein Argument in einem zivilrechtlichen Verfahren sein, um die Rückforderung zu begründen. Es wäre ratsam, dies weiter zu untersuchen und gegebenenfalls medizinische Gutachten oder andere Beweise vorzulegen.
Internationale Zusammenarbeit:
Falls das ausländische Verfahren fortgeführt wird, könnte es hilfreich sein, die Zusammenarbeit zwischen den deutschen und ausländischen Behörden zu fördern, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt