Einstellung des Verfahrens gem. § 154d StPO, Verhinderung von Nachteilen

| 24. Februar 2025 22:03 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A und ich haben vage Ideen bezüglich einer geschäftlichen Kooperation besprochen,
worauf sich A als Mitarbeiter angeboten hat, ich A um 2-3 erste Dienste gebeten
habe, und ich auf Drängen von A auf einen Arbeitsvertrag oder eine Vorauszahlung
(wie ich dachte, im Sinne der Bekräftigung und Konkretisierung meiner Absichten)
A Bargeld per Einschreiben zugesandt habe.

A hat umgehend schriftlich bestätigt, Bargeld erhalten zu haben, nannte jedoch
einen geringeren Betrag als verschickt und äußerte sich kritisch und nebulös zu
Einzelheiten der angedachten, aber aus A's Sicht zäh verlaufenden Zusammenarbeit.

Nach meiner Rückforderung des Betrages einige Jahre später, behauptete A, nur einen leeren Umschlag erhalten zu haben. Ich habe daraufhin Anzeige gegen A an meinem inländischen und A's ausländischem Wohnsitz erstattet.
Die Anzeige im Ausland wurde von einem dortigen RA als berechtigt befürwortet.
Die StA meines Wohnorts jedoch wird das Verfahren wohl wie angekündigt in wenigen Tagen nach § 154d Satz 1 StPO einstellen, da nicht geklärt ist, ob ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen A und mir geschlossen wurde und ein möglicher Rückzahlungsanspruch verjährt ist.

Die Anzeige im Inland wurde innerhalb von 5 Jahren, die Anzeige im Ausland nach
etwas mehr als 5 Jahren (aber mit der inländischen Akte als Anhang) erstattet.
Vom Erstkontakt bis zum Bargeldversand war ich gesichert geschäftsunfähgig.
Ob A dies erkannt und ausgenutzt hat, ist nicht abschließend geklärt.

Zweck meiner Frage ist die Vermeidung negativer Konsequenzen, insbesondere
durch die Verfahrenseinstellung der deutschen Justiz bzw. deren eventuelle Folgen für das Verfahren der ausländischen justiz.

Meine Fragen:
1. Welche Maßnahmen sind ggf. sofort notwendig und sinnvoll?
2. Gefährdet die Verfahrenseinstellung der inländischen das Verfahren der
ausländischen Justiz (insbesondere bzgl. der Verjährungsfrage)?
3. Welche Schritte sind aktuell anzuraten?

24. Februar 2025 | 22:37

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1. Welche Maßnahmen sind ggf. sofort notwendig und sinnvoll?

Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung:

Sie sollten prüfen, ob es möglich ist, gegen die angekündigte Einstellung des Verfahrens nach § 154d Satz 1 StPO Einspruch einzulegen.

Dies könnte insbesondere dann sinnvoll sein, wenn neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden können, die die Staatsanwaltschaft dazu bewegen könnten, das Verfahren fortzusetzen.


Sicherung von Beweisen:

Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Beweise, wie z.B. die schriftliche Bestätigung des Erhalts des Bargelds durch A, gesichert und dokumentiert sind. Diese könnten in einem zivilrechtlichen Verfahren oder in der ausländischen Strafverfolgung von Bedeutung sein.


Rechtsberatung im Ausland:

Da die Anzeige im Ausland als berechtigt angesehen wurde, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt im Ausland zu konsultieren, um die dortigen rechtlichen Schritte zu koordinieren und sicherzustellen, dass das Verfahren dort fortgeführt wird.



2. Gefährdet die Verfahrenseinstellung der inländischen das Verfahren der ausländischen Justiz (insbesondere bzgl. der Verjährungsfrage)?

Unabhängigkeit der Verfahren:

Grundsätzlich sind die Verfahren in verschiedenen Ländern unabhängig voneinander.

Die Einstellung des Verfahrens in Deutschland sollte das ausländische Verfahren nicht direkt beeinflussen, es sei denn, es gibt spezifische Abkommen oder Regelungen zwischen den Ländern, die eine solche Beeinflussung vorsehen.

Verjährungsfrage:

Die Verjährung wird in der Regel nach dem Recht des jeweiligen Landes beurteilt. Da die Anzeige im Ausland nach mehr als 5 Jahren erstattet wurde, könnte die Verjährung dort ein Problem darstellen, es sei denn, es gibt besondere Regelungen, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen.



3. Welche Schritte sind aktuell anzuraten?

Zivilrechtliche Schritte:

Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung könnten Sie zivilrechtliche Schritte in Betracht ziehen, um den Betrag zurückzufordern, sofern dies noch möglich ist und die Verjährung nicht eingetreten ist.

Prüfung der Geschäftsunfähigkeit:

Da Sie zum Zeitpunkt des Bargeldversands geschäftsunfähig waren, könnte dies ein Argument in einem zivilrechtlichen Verfahren sein, um die Rückforderung zu begründen. Es wäre ratsam, dies weiter zu untersuchen und gegebenenfalls medizinische Gutachten oder andere Beweise vorzulegen.

Internationale Zusammenarbeit:

Falls das ausländische Verfahren fortgeführt wird, könnte es hilfreich sein, die Zusammenarbeit zwischen den deutschen und ausländischen Behörden zu fördern, um den Informationsaustausch zu erleichtern.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2025 | 03:35

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