24. Oktober 2007
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12:56
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 238 Abs. 1 HGB sind Sie als eingetragener Kaufmann in der Tat grundsätzlich zur Buchführung verpflichtet.
Da es sich bei dem nebenberuflich betriebenen Gewerbe aber nur um ein kleines Unternehmen handelt, besteht ohne Weiteres nach § 2 Satz 3 HGB die Möglichkeit, sich wieder aus dem Handelsregister austragen zu lassen.
In diesem Fall würden dann auch die Voraussetzungen der doppelten Buchführung wegfallen und Sie könnten eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Zur doppelten Buchführung wären Sie nach § 141 Abs. 1 AO erst dann wieder verpflichtet, wenn Sie entweder Umsätze von mehr als 500.000,00 € oder einen Gewinn von mehr als 50.000,00 € im Kalenderjahr erzielen würden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Rückfrage vom Fragesteller
24. Oktober 2007 | 14:07
Vielen Dank für Ihre Antwort. Also sehe ich es richtig, dass ich MIT Handelsregistereintrag keine Möglichkeit habe, die doppelte Buchführung zu umgehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Oktober 2007 | 14:27
Das sehen Sie völlig richtig!