16. Dezember 2009
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10:12
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Die AO gibt dem Beteiligten weder durch § 91 I 1 noch durch eine andere Vorschrift einen Anspruch auf Einsicht in die Akten, um auf diese Weise den aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen (BFH VII R 25/82, BStBl. II 1985, 571).
Zwar ist die Gewährung von Akteneinsicht nicht ausgeschlossen, liegt aber im Ermessen der Finanzbehörde (BFH VII B 138/01, BFH/NV 2003, 1356 mwN).
Aufgrund des laufenden Verfahrens wird daher das Finanzamt keine Akteneinsicht gewähren. Sie können hier einen förmlichen Antrag stellen. Die Ablehnung eines solchen Antrages stellt einen Veraltungsakt dar, der mit Einspruch und Klage anfechtbar ist (AEAO zu § 91 Nr. 4; BFH VII R 25/82, aaO).
2. Mitwirkungspflicht
Gem. § 90 AO sind Sie als Beteiligter iSd. § 78 AO zur Mitwirkung zur Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes verpflichtet.
Gegenstand der. Mitwirkungspflicht ist der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt (Abs. 1 S. 1). Auch wenn Sie den Sachverhalt aufgrund der Nichterreichbarkeit Ihrer Bekannten nicht vollständig aufklären, bleiben Sie weiterhin zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.
Auch kann das Finanzamt nicht von der Anhörung absehen, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Abweichung der Steuerfestsetzung zu Ihren Ungunsten zu erwarten ist, so dass ein Anhörung leider nicht entbehrlich ist.
3. Weiteres Verhalten
Aufgrund Ihrer Angaben wurden steuerrelevante Sachverhalte nicht korrekt angegeben. Insoweit liegt hier eine Steuerverkürzung nach § 370 AO vor. Neben der Steuerforderung des Finanzamtes kann zudem eine Geldstrafe auf Sie zukommen. Da das Finanzamt bereits andere Erkenntnisse hat, empfiehlt es sich unbedingt einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um möglichst den Tatbestand der Steuerverkürzung zu entkräften. Eine Rückforderung (Steuernachforderung) des Finanzamtes wird aber auf Sie zukommen. Soweit Sie aufgrund fehlender Unterlagen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, ist u.U. besser eine Steuerschätzung zu akzeptieren.
Ob ein Dritter in Ihrem Namen Verkäufe vorgenommen hat, wird nur schwer nachvollziehbar sein, zumal Sie einräumen, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit sich nicht zu den Fragen weiter zu äußern, da keine Pflicht zur Äußerung besteht. Dann wird die Finanzbehörde den beabsichtigten Bescheid
unter Zugrundelegung des ihr bekannten Sachverhalts und ihrer Rechtsauffassung erlassen. Sie können Ihr Vorbringen dann im Einspruchs- und Klageverfahren nachholen. Allerdings kann nicht abschätzen, ob es bei einem belastenden Steuerbescheid bleibt oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Insoweit sollten Sie zunächst um Fristverlängerung ersuchen und einen Steuerberater mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA