Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich würde hier durchaus fristwahrend Einspruch als Rechtsmittel einlegen, um eine Neuberechnung vornehmen zu lassen.
Auch wenn die Behörde den Bescheid nach § 165 AO für vorläufig erklärt hat, würde ich das dennoch prüfen lassen und um im Wege des Einspruchs Zeit zu gewinnen, zumal es ja noch um die Frage geht, ob die Bewertung der anderweitig genutzten Garage zutreffend ist.
Hier habe ich jedenfalls Zweifel. Für vermietete oder eigengenutzte Garagen werden nämlich die getrennt ermittelten bzw. geschätzten Mieten angesetzt.
Hier geht es jedoch nicht um die originäre Nutzung als Garage, sondern um einen Funktionsraum und damit nicht um eine Garagennutzung als solche, was nach meiner Ansicht zu trennen ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht die volle Miete angesetzt werden, das wäre sachwidrig und damit gesetzeswidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sie haben die Frage vollumfänglich beantwortet.
Hier eine Hintergrundinfo: Die zuständige Gemeinde hat für den Bauplatz eine Grundsteuer von 31,64 € pro Jahr erhoben, die ich abweichend von der quartalsmäßigen Zahlungsfrist, per Dauerauftrag in genannter Höhe einmal im Jahr überwiesen habe. Eine zwischenzeitlich Grundsteuererhöhung auf den Taschengeldbetrag von 34,04 €, war mir nicht so bewusst.
2017 habe ich 2 x den ursprünglichen Betrag gezahlt, 1x per Dauerauftrag und 1x per Zahlschein. Ein Betrag von 31,64 € wurde von mir unbemerkt, kommentarlos zurückerstattet.
Im November letzten Jahres hielt das Steueramt der Gemeinde (man bezeichnet sie in der Faschingszeit auch als Vorort des Vatikans) auf den Zahlungsrückstand von 2,40 €, eine Mahngebühr von 5.- € für opportun.
Anmerkung: Im Widerspruchsverfahren ging die Runde an mich.
Vielen Dank nochmals
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dann spricht das ja umso mehr dafür, hier entsprechend wie oben dargestellt vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt