Einheitswertbescheid für in Einfamilienhaus mit ELW

3. Juni 2018 09:48 |
Preis: 58€ Historischer Preis
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe ein behindertengerechtes Einfamilienhaus mit ELW (vermietet) gebaut und aufgrund des hohen Grundwasserspiegels von knapp 2 m unter Ok. Bodenplatte (Unterer Teich ist die historische Bezeichnung der Flurgewanne) auf einen Keller verzichtet, da weiße Wannen trotz des WU-Betons in Jahrzehnten nach der Gewährleistungfrist in der Regel Feuchtschäden aufzeigen oder undicht werden. Deshalb habe ich den Anbau, auch wenn er wie eine Garage wirkt, als Funktionsraum ausgewiesen und den Mietern für die Hinterstellung von Mülleimer, Fahrräder, Rasenmäher und sonstigen Gerätschaften kostenlos zur Verfügung gestellt. Trotzdem hat das Finanzamt meine Anmerkung als Funktionsraum missachtet und eine Jahresrohmiete für eine Garage angesetzt. Die finanziellen Auswirkungen sind aus meiner Sicht gering, jedoch möchte ich aus Gründen der Fürsorge, diese Last nicht auf die Mieter abwälzen. Die Einspruchsfrist ist noch nicht verstrichen. Ist mein Vorhaben "Einspruch" mit dem Ziel der Klage die richtige Verfahrensordnung, insbesonder aufgrund des verfassungswidrigen Urteils gemäß den Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer?
Mit freundlichen Grüßen
4. Juni 2018 | 08:54

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich würde hier durchaus fristwahrend Einspruch als Rechtsmittel einlegen, um eine Neuberechnung vornehmen zu lassen.
Auch wenn die Behörde den Bescheid nach § 165 AO für vorläufig erklärt hat, würde ich das dennoch prüfen lassen und um im Wege des Einspruchs Zeit zu gewinnen, zumal es ja noch um die Frage geht, ob die Bewertung der anderweitig genutzten Garage zutreffend ist.

Hier habe ich jedenfalls Zweifel. Für vermietete oder eigengenutzte Garagen werden nämlich die getrennt ermittelten bzw. geschätzten Mieten angesetzt.
Hier geht es jedoch nicht um die originäre Nutzung als Garage, sondern um einen Funktionsraum und damit nicht um eine Garagennutzung als solche, was nach meiner Ansicht zu trennen ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht die volle Miete angesetzt werden, das wäre sachwidrig und damit gesetzeswidrig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2018 | 15:27

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sie haben die Frage vollumfänglich beantwortet.
Hier eine Hintergrundinfo: Die zuständige Gemeinde hat für den Bauplatz eine Grundsteuer von 31,64 € pro Jahr erhoben, die ich abweichend von der quartalsmäßigen Zahlungsfrist, per Dauerauftrag in genannter Höhe einmal im Jahr überwiesen habe. Eine zwischenzeitlich Grundsteuererhöhung auf den Taschengeldbetrag von 34,04 €, war mir nicht so bewusst.
2017 habe ich 2 x den ursprünglichen Betrag gezahlt, 1x per Dauerauftrag und 1x per Zahlschein. Ein Betrag von 31,64 € wurde von mir unbemerkt, kommentarlos zurückerstattet.
Im November letzten Jahres hielt das Steueramt der Gemeinde (man bezeichnet sie in der Faschingszeit auch als Vorort des Vatikans) auf den Zahlungsrückstand von 2,40 €, eine Mahngebühr von 5.- € für opportun.
Anmerkung: Im Widerspruchsverfahren ging die Runde an mich.
Vielen Dank nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2018 | 09:26

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dann spricht das ja umso mehr dafür, hier entsprechend wie oben dargestellt vorzugehen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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